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  • 01
    Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Midijobs und Berücksichtigung der Erhöhung einer Einmalzahlung

    Guten Tag,

    wir bitten um Ihre Unterstützung zur korrekten Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Midijobbern.

    In unserem Unternehmen muss bei der vorausschauenden Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts auch das tarifliche Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Dieses wird jährlich im Juli für das gesamte Kalenderjahr ausgezahlt.

    Aufgrund einer Tariferhöhung zum 01.09. erhöht sich das laufende, monatliche Arbeitsentgelt. Diese Erhöhung wird bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt.

    Gleichzeitig erhöht sich durch die Tarifanpassung auch das tarifliche Urlaubsgeld, das jedoch erst im Juli des folgenden Jahres zur Auszahlung kommt.

    Hierzu stellt sich uns folgende Frage:

    Ist das erhöhte Urlaubsgeld bereits bei der vorausschauenden Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die nächsten zwölf Monate zu berücksichtigen, obwohl der erhöhte Anspruch erst im Juli des Folgejahres entsteht bzw. ausgezahlt wird?

    Oder ist weiterhin nur das aktuell maßgebliche bzw. ausbezahlte Urlaubsgeld anzusetzen und die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung (Juli 27) oder ab dem jeweiligen Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsgeld tatsächlich besteht?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Midijobs und Berücksichtigung der Erhöhung einer Einmalzahlung

    Hallo AbrLE,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2026 zwischen 603,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.


    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.


    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts der Höhe nach zu berücksichtigen.


    Hierbei wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (z. B. 01.09.2026 bis 31.08.2027) betrachtet.


    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.


    In Ihrem Fall ist zum maßgeblichen Zeitraum ab September 2026 sowohl der erhöhte Monatsbetrag als auch die für Juli 2027 feststehende erhöhte Einmalzahlung in der Beurteilung zu berücksichtigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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