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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ermittlung der erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile im Rahmen der U2-Erstattung.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgenden Sachverhalt und bitten um Ihre fachliche Einschätzung:


    Eine Mitarbeiterin erhält ein individuelles Beschäftigungsverbot. Das fortzuzahlende Bruttoentgelt für einen vollen Kalendermonat beträgt 5.741,25 €.


    Die Krankenkasse erstattet die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu 100 % in tatsächlicher Höhe. Die Arbeitgeber-Beitragssätze betragen insgesamt 21,25 % und setzen sich wie folgt zusammen:


    Krankenversicherung (KV): 8,85 %

    Pflegeversicherung (PV): 1,80 %

    KV + PV: 10,65 %

    Rentenversicherung (RV): 9,30 %

    Arbeitslosenversicherung (AV): 1,30 %

    RV + AV: 10,60 %


    Für einen vollen Kalendermonat ergeben sich damit erstattungsfähige Arbeitgeberanteile in Höhe von 1.220,02 €:


    5.741,25 € × 21,25 % = 1.220,02 €


    Nun beginnt das individuelle Beschäftigungsverbot am 22.06.2026.


    Für den Monat Juni 2026 ergeben sich somit:


    7 Arbeitstage im Beschäftigungsverbot

    9 Sozialversicherungstage (SV-Tage)


    Das fortzuzahlende Bruttoentgelt für die 7 Arbeitstage beträgt:


    5.741,25 € ÷ 22 Arbeitstage × 7 Arbeitstage = 1.826,76 €


    Fraglich ist nun, wie die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für diesen Teilmonat korrekt zu ermitteln sind.


    Variante 1: Berechnung auf Basis der Arbeitstage


    Der Arbeitgeberanteil für einen vollen Monat wird auf die Arbeitstage umgelegt:


    1.220,02 € ÷ 22 Arbeitstage × 7 Arbeitstage = 388,19 €


    Erstattungsfähiger Arbeitgeberanteil: 388,19 €


    Variante 2: Berechnung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für KV/PV


    Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 9 SV-Tage ermittelt:


    5.812,50 € ÷ 30 SV-Tage × 9 SV-Tage = 1.743,75 €


    Erstattungsfähiger Arbeitgeberanteil für KV und PV:


    1.743,75 € × 10,65 % = 185,71 €


    Erstattungsfähiger Arbeitgeberanteil für RV und AV:


    1.826,76 € × 10,60 % = 193,64 €


    Gesamt erstattungsfähiger Arbeitgeberanteil:


    185,71 € + 193,64 € = 379,35 €


    Fragestellung


    Welche der beiden Varianten entspricht aus Ihrer Sicht der korrekten Ermittlung der erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile im Rahmen der U2-Erstattung bei einem untermonatig beginnenden individuellen Beschäftigungsverbot?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Ermittlung der erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile im Rahmen der U2-Erstattung.

    Guten Tag,


    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.


    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.


    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.


    Ganz allgemein empfehlen wir Ihnen die Grundsätzlichen Hinweise des GKV Spitzenverbandes zum Ausgleichverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren).


    Hier wird geregelt, dass die auf das fortzuzahlende Bruttoentgelt entfallenen Arbeitgeberanteile erstattungsfähig sind. Insoweit erfolgt die Berechnung nach gleichen Grundsätzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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