Hallo liebes Expertenteam,
ich bitte um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:
Wir fragen bei Beginn der Freistellungsphase im Sabbatical unsere Beschäftigten, ob sie nach der Freistellungszeit in Rente gehen (also aus dem Erwerbsleben ausscheiden) oder wiederkommen. Meist gibt es darauf aber keine Antwort, so dass wir im Ergebnis zunächst den allgemeinen KV-Beitragssatz ansetzen. Wird im Laufe der Freistellungsphase bekannt, dass der Beschäftigte anschließend doch nicht wiederkommt, sondern in Rente geht, stellt sich die Frage, ab wann wir ggf. den ermäßigten Beitragssatz anwenden dürfen - nur für die Zukunft oder auch rückwirkend ab Beginn der Freistellungsphase? Wie verhält sich die Krankenkasse in solchen Fällen mit dem Krankengeldanspruch?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Sabine H.