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  • 01
    Ermäßigter KV-Beitrag bei Sabbat-Freistellungsphase

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich bitte um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:


    Wir fragen bei Beginn der Freistellungsphase im Sabbatical unsere Beschäftigten, ob sie nach der Freistellungszeit in Rente gehen (also aus dem Erwerbsleben ausscheiden) oder wiederkommen. Meist gibt es darauf aber keine Antwort, so dass wir im Ergebnis zunächst den allgemeinen KV-Beitragssatz ansetzen. Wird im Laufe der Freistellungsphase bekannt, dass der Beschäftigte anschließend doch nicht wiederkommt, sondern in Rente geht, stellt sich die Frage, ab wann wir ggf. den ermäßigten Beitragssatz anwenden dürfen - nur für die Zukunft oder auch rückwirkend ab Beginn der Freistellungsphase? Wie verhält sich die Krankenkasse in solchen Fällen mit dem Krankengeldanspruch?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Viele Grüße

    Sabine H.

  • 02
    RE: Ermäßigter KV-Beitrag bei Sabbat-Freistellungsphase

    Hallo Sabine H.,
     
    während eines Sabbaticals besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung durchgehend fort, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen in Anspruch genommen wird.
     
    Innerhalb der Freistellungsphase besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht jedoch in dieser Zeit, soweit und solange für Zeiten der Freistellung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.
     
    Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich in den Fällen, in denen nach der Freistellungsphase die Beschäftigung wieder aufgenommen wird, nach dem allgemeinen Beitragssatz, weil der Beschäftigte nur vorübergehend den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann. In einem solchen Fall ist weiterhin der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zu verwenden (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Sofern die Beschäftigung nach dem Sabbatical nicht wieder aufgenommen wird, weil die beschäftigte Person aus dem Erwerbsleben ausscheidet, findet in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz Anwendung. Demzufolge lautet hier der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Sollte sich zum Ende des Sabbaticals eine Änderung ergeben, ob die betreffende Person in Rente geht oder weiter arbeitet, also gegensätzlich zur ursprünglichen Vereinbarung, sind sowohl Meldungen als auch die Beiträge rückwirkend zu korrigieren.
     
    Hierbei sind die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers nach § 28o SGB IV zu beachten.
     
    Die Frage, ob ein Mitarbeiter nach dem Sabbatical wieder arbeitet oder in Rente geht und wie und wann dies schriftlich dem Arbeitgeber rückgemeldet wird, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht, zu der wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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