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  • 01
    ermäßigter Krankenkassensatz ausländischer Saisonkräfte

    Liebe Experten,

    wenn ausländische Saisonkräfte 3x für jeweils 4 Wochen im Jahr einen entsprechenden befristeten Vertrag erhalten - kommt in allen drei Beschäftigungsabschnitten der ermäßigte KV-Satz zum Tragen? Es handelt sich jeweils um separate Arbeitsverträge (kein Rahmenvertrag). Die Saisonkräfte sind SV-pflichtig. Zwischen den Verträgen gibt es Unterbrechungen. Ist es korrekt, dass der dritte Beschäftigungsabschnitt ebenfalls mit dem ermäßigten Satz in der KV abgerechnet werden kann, obwohl im Kalenderjahr die 10-Wochenfrist überschritten ist? Welche Gesetzesgrundlage gibt es hierfür (wo kann man dies nachlesen)?

    Liebe Dank für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: ermäßigter Krankenkassensatz ausländischer Saisonkräfte

    Guten Tag,


    die Beiträge zur Krankenversicherung werden grundsätzlich nach dem allgemeinen Beitragssatz gemäß § 241 SGB V bemessen. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt nach § 243 SGB V allerdings ein ermäßigter Beitragssatz.

    Nach diesem Regelungskonzept des Gesetzgebers entscheidet grundsätzlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Krankengeldanspruchs über die Anwendung des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes.


    Von einem Nichtbestehen des Krankengeldanspruchs in diesem Sinne ist immer dann auszugehen, wenn der Krankengeldanspruch von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.


    Keinen Anspruch auf Krankengeld haben versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen haben

    bzw. diesen Anspruch nicht realisieren können (§ 44 Abs. 2 SGB V).


    Dies trifft auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu, die auf weniger als 10 Wochen befristet sind. In den ersten vier Wochen besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.


    Bei einer befristeten Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen, kann daher ein 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht realisiert werden. In der Folge ist der ermäßigte Beitragssatz maßgebend.


    Da es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall jeweils um arbeitsrechtlich separate Arbeitsverhältnisse handelt, ist nach unserer Auffassung jeweils der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung zu verwenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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