Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Eramus-Praktikum

    Eine Person kommt über das Erasmus-Programm aus der Türkei nach Deutschland um hier ein freiwilliges Praktikum zu machen.

    Diese Person hat in 12/2025 seinen Bachelor gemacht. Der Antrag bei Eramus wurde während des Studium gestellt und ist 12 Monate danach noch gültig.

    Er wird in der Zeit vom 04.05.2026-30.07.2026 für 30 Stunden die Woche beschäftigt und bekommt den Mindestlohn pro Stunde.

    Wie muss ich den Arbeitnehmer abrechnen bzw. anmelden?




     

  • 02
    RE: Eramus-Praktikum

    Hallo Lobu,
     
    das Erasmus-Programm der Europäischen Union zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa ermöglicht Studierenden, im europäischen Ausland zu lernen, zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln und fördert so den kulturellen Austausch.
     
    In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt handelt es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, welches nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung abzurechnen und zu melden ist.
     
    Die Tatsache, dass sich die betreffende Person im Rahmen des Erasmus-Programms in Deutschland aufhält, hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung.
     
    Aufgrund der hierbei zu unterstellenden Berufsmäßigkeit kann die kurzfristige Beschäftigung nicht versicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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