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  • 01
    Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Guten Tag,


    eine MA (Buchhalterin) eines deutschen Arbeitgebers will mit Ihrem Ehemann ( beschäftigt in einer anderen FA), der 16- Monate nach Ungarn entsendet wird, mit gehen, aber weiter Ihre Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber von Ungarn aus fortführen . Sie möchte auf jeden Fall in weiterhin in Deutschand sozialversicherungspflichtig bleiben.

    Kann der Deutsche Arbeitgeber hierfür eine A1 ( Entsendung ) beantragen?

    Oder muss die MA sich in Ungarn versichern?

    Wie ist das steuerrechtlich zu sehen? Doppelbesteuerungsabkommen?

    Was ist arbeitsrechlich zu beachten?


    Ich werde diese Frage in alle Themenbereiche einstellen, so dass jeder Experte seine Themen beantworten kann.


    Vielen Dank im Voraus!

    HG

    UKoerner

  • 02
    RE: Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Hallo U.Koerner,

    sozialversicherungsrechtlich kann eine Entsendung unter bestimmten Bedingungen auch dann vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht (mobiles Arbeiten).

    Die Motive für eine Tätigkeit während eines Auslandsaufenthalts können vielfältig sein. Allen gemein ist der Wunsch der beschäftigten Person, für einen begrenzten Zeitraum in einem Staat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) tätig zu sein und während dieser Zeit weiterhin für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber zu arbeiten.

    Grundsätzlich unterliegt eine Person, die eine Beschäftigung innerhalb eines Mitgliedstaates wie beispielsweise Ungarn ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Abweichende Regelungen gelten unter anderem für eine Person, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet (für max. 24 Monate) in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird.

    Wird eine Person in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, schließt die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative der beschäftigten Person erfolgt, nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes eine Entsendung nicht aus.

    Es ist zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch nach der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet.

    Sofern sich die betroffene Person vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann nach Auffassung des Spitzenverbandes eine Entsendung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rahmenbedingungen in Betracht kommen.

    Sind die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt, ist eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen, um nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit weiterhin Anwendung finden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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