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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Guten Tag,


    eine MA (Buchhalterin) eines deutschen Arbeitgebers will mit Ihrem Ehemann ( beschäftigt in einer anderen FA), der 16- Monate nach Ungarn entsendet wird, mit gehen, aber weiter Ihre Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber von Ungarn aus fortführen . Sie möchte auf jeden Fall in weiterhin in Deutschand sozialversicherungspflichtig bleiben.

    Kann der Deutsche Arbeitgeber hierfür eine A1 ( Entsendung ) beantragen?

    Oder muss die MA sich in Ungarn versichern?

    Wie ist das steuerrechtlich zu sehen? Doppelbesteuerungsabkommen?

    Was ist arbeitsrechlich zu beachten?


    Ich werde diese Frage in alle Themenbereiche einstellen, so dass jeder Experte seine Themen beantworten kann.


    Vielen Dank im Voraus!

    HG

    UKoerner

     

  • 02
    RE: Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Guten Tag,


    arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, seine Tätigkeit dauerhaft oder für längere Zeit aus dem Ausland zu erbringen. Die Tätigkeit von Ungarn aus bedarf daher einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers.


    Der Arbeitgeber sollte die Auslandstätigkeit schriftlich regeln. Dabei sind insbesondere die vorübergehende Tätigkeit aus Ungarn, die Dauer der Tätigkeitserbringung aus dem Ausland, die Arbeitszeit, die Erreichbarkeit, die Kostentragung (z. B. Internet, Arbeitsmittel, Reisen), Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten sowie die Rückkehr an den deutschen Arbeitsort festzulegen. Sinnvoll sind auch Regeln, wann die Genehmigung widerrufen werden kann, bspw. bei Pflichtverletzungen, Verstößen gegen die Vereinbarung, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Mehrkosten, etc. Hier kann Ihnen bei Bedarf ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.


    Zudem bleibt auch bei Anwendung deutschen Arbeitsrechts zu prüfen, ob zwingende arbeitnehmerschützende Vorschriften des ungarischen Rechts während des Aufenthalts zu beachten sind. Bei längerfristiger Tätigkeit im EU-Ausland können beispielsweise lokale Regelungen zu Arbeitsschutz oder einzelnen Arbeitsbedingungen relevant werden. Diese sind meist innerhalb der EU nicht erheblich unterschiedlich zu denen in Deutschland. Hier kann bspw. die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer (AHK Ungarn) helfen.


    Rein arbeitsrechtlich ist die gewünschte Tätigkeit aus Ungarn daher grundsätzlich möglich, sollte aber nur auf Grundlage einer klaren Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erfolgen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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