Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Guten Tag,


    eine MA (Buchhalterin) eines deutschen Arbeitgebers will mit Ihrem Ehemann ( beschäftigt in einer anderen FA), der 16- Monate nach Ungarn entsendet wird, mit gehen, aber weiter Ihre Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber von Ungarn aus fortführen . Sie möchte auf jeden Fall in weiterhin in Deutschand sozialversicherungspflichtig bleiben.

    Kann der Deutsche Arbeitgeber hierfür eine A1 ( Entsendung ) beantragen?

    Oder muss die MA sich in Ungarn versichern?

    Wie ist das steuerrechtlich zu sehen? Doppelbesteuerungsabkommen?

    Was ist arbeitsrechlich zu beachten?


    Ich werde diese Frage in alle Themenbereiche einstellen, so dass jeder Experte seine Themen beantworten kann.


    Vielen Dank im Voraus!

    HG

    UKoerner

     

  • 02
    RE: Entsendung nach Ungarn für 16 Monate

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den steuerlichen Aspekten Ihrer Frage dürfen wir mitteilen:


    Nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 DBA Ungarn wechselt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Tätigkeit in Ungarn zum ungarischen Staat. Die Rückausnahme nach Art. 14 Abs. 2 DBA greift nicht ein. Zwar gilt die deutsche ANin weiterhin als ansässig in Deutschland wegen der engeren dorthin bestehenden Verbindungen (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA), die 183-Tage-Grenze des Art. 14 Abs. 2 lit a ist aber deutlich überschritten.


    Die Einkünfte sind nach Art. 22 Abs. 1 lit. d DBA in Deutschland (nur) einkommensteuerlich relevant für die Bestimmung des Steuersatzes der anderen (in Deutschland steuerpflichtigen) Einnahmen (Progressionsvorbehalt).

    Lohnsteuerlich sind also (nur) die Zahlungen für Tätigkeit in Deutschland hier zu erfassen.


    Für die steuerliche Behandlung in Ungarn können wir leider keine Auskunft erteilen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.