Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entnahme Zeitwertkonto mit anschließender Rente

    Guten Tag,


    bei einer Tarifbeschäftigten (TVöD) wurde Sonderurlaub mit Entnahme aus dem Zeitwertkonto (ZWK) vereinbart (vom 01.07.2024 bis 31.12.2025). Dafür wurde ab dem Beginn des Sonderurlaubes der Beitragsschlüssel in der Krankenversicherung auf den geminderten Beitrag umgestellt (3111) mit dem Ziel, im Anschluss daran die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen (Vorruhestand).


    Die Rente wurde tatsächlich beantragt. Jedoch ist die Beschäftigte mit Ende des Sonderurlaubes und Beginn der Rentenzahlung (Bescheid liegt vor) in den Dienst zurückgekehrt.


    Meine Frage lautet:

    Was ist für die Umstellung der KV im SV-Schlüssel von 1 auf 3 zu Beginn der ZWK-Entsparphase entscheidend? Dass im Anschluss daran eine Rentenbeantragung erfolgt (unabhängig von Weiterbeschäftigung oder Ausscheiden) oder dass die Beschäftigte aufgrund der Rentenbeantragung auch tatsächlich ausscheidet?


    Muss eine rückwirkende Umstellung auf die volle SV-Pflicht erfolgen? Oder bleibt es rückwirkend bei der 3-1-1-1, da sie die Rente ja nun erhält?


    Vorab vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Entnahme Zeitwertkonto mit anschließender Rente

    Hallo Marion2,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir zeitnah eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Entnahme Zeitwertkonto mit anschließender Rente

    Hallo Marion2,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung während der Freistellung von der Arbeitsleistung ihr Arbeitsentgelt weiterhin erhalten, besteht im Fall von Arbeitsunfähigkeit ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch, wenn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Für diese Arbeitnehmer ist deshalb während der Freistellungsphase stets der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden.

    Wird dagegen die Beschäftigung nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen, weil die beschäftigte Person aus dem Erwerbsleben ausscheidet, findet in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz Anwendung.

    Da die Beschäftigte nach Ihrer Aussage mit „Ende des „Sonderurlaubes und Beginn der Rentenzahlung in den Dienst zurückgekehrt“ war, ist vor dem Hintergrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung in Fällen der von Ihnen geschilderten Art nach unserer Auffassung rückwirkend ab Beginn der Freistellung eine Korrektur auf den allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung vorzunehmen (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“).

    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Beurteilung von der Krankenkasse der betroffenen Person anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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