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  • 01
    Entgeltmeldung

    Hallo,


    ein Mitarbeiter von uns ist am 01.11.2025 zum griechischen Militär gegangen.

    Ein Kollege von der AOK hat mir vor einiger Zeit gesagt, dass wir nur den Beginn und das Ende der Unterbrechung melden müssen.

    Dies haben wir auch so gemacht.

    Jetzt kam wieder eine Benachrichtigung, dass wir eine Entgeltbescheinigung übermitteln müssen.

    Eine Kollegin der AOK hat mir mitgeteilt, dass wir Ihn rückwirkend zu November 2025 mit Meldegrund 34 abmelden müssen.

    Haben Sie eine Empfehlung für uns wie ich das rückwirkend machen kann ohne Probleme mit dem abgeschlossenen Jahr zu bekommen?


    Vielen Dank!




     

  • 02
    RE: Entgeltmeldung

    Hallo WNS,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Sofern eine Arbeitsunterbrechung unbezahlt „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstatten ist.
     
    Da es zu der von Ihnen beschriebenen Konstellation keine gesonderte Aussage der Spitzenverbände zur Sozialversicherung gibt, wäre nach unserer Einschätzung in Ihrem Fall eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ erforderlich, sofern das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. 
     
    Sofern hierbei eine rückwirkende Korrektur über das Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich sein sollte, können die entsprechenden DEÜV-Meldungen mit der Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ übermittelt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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