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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgeltfortzahlung Werkstudent im Krankheitsfall ohne feste Arbeitszeiten

    Guten Tag,

    folgender Fall:

    Werkstudent wird im Betrieb beschäftigt, allerdings ohne feste Arbeitszeiten.

    Vertraglich ist eine flexible Arbeitszeit zwischen 10 und 20 Wochenstunden vereinbart. Normalerweise arbeitet er von Dienstag bis Donnerstag, aber auch hier ist er flexibel.


    Bisher hat er an 2 Tagen in der Woche gearbeitet, mal 4 Std, dann wieder 6 Stunden, im Schnitt 5 Stunden pro Tag im Monat Februar.


    Wenn er nun eine Woche krank ist, berechnet sich die Entgeltfortzahlung m.E. wie folgt:

    2 Tage x 5 Std = 10 Std.


    Ist das korrekt?




     

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung Werkstudent im Krankheitsfall ohne feste Arbeitszeiten

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung Werkstudent im Krankheitsfall ohne feste Arbeitszeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip. Zu fragen ist also, welche Vergütung der Mitarbeiter erzielt hätte, wenn er nicht erkrankt gewesen wäre. Ist aufgrund der dem Mitarbeiter eingeräumten Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung kein bestimmtes „Muster“ für die Verteilung der Arbeitszeit erkennbar, können Sie, wie von Ihnen angedacht, auf den Durchschnittswert im Februar 2026 abstellen. Sollte es insoweit Verzerrungen geben (aufgrund des kurzen Zeitraums für die Durchschnittsberechnung), können Sie auch weiter zurückliegende Monate (beispielsweise die letzten drei Kalendermonate) in die Durchschnittsberechnung einbeziehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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