Guten Morgen,
ein Mitarbeiter erhielt im Jahr 2024 die vollen 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wegen eines Fußleidens. Ab Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 befand sich der Mitarbeiter wegen dieser Erkrankung im Krankengeldbezug.
Vom 1. Januar 2026 bis zum 27. Mai 2026 war er wieder im Betrieb tätig. Seit dem 28. Mai 2026 ist er erneut arbeitsunfähig. Laut Aussage des Mitarbeiters handelt es sich um dieselbe Erkrankung (Fortsetzungserkrankung).
Da der Mitarbeiter zwischen den beiden Krankheitsphasen die gesetzliche 6-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG aus unserer Sicht nicht erfüllt hat, bitten wir um Klärung:
Besteht für den Zeitraum ab dem 28. Mai 2026 ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber oder liegt die Zahlungspflicht (Krankengeld) bei der Krankenkasse?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.