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  • 01
    Entgeltfortzahlung nach Bezug von Krankengeld

    Guten Morgen,


    ein Mitarbeiter erhielt im Jahr 2024 die vollen 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wegen eines Fußleidens. Ab Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 befand sich der Mitarbeiter wegen dieser Erkrankung im Krankengeldbezug.


    Vom 1. Januar 2026 bis zum 27. Mai 2026 war er wieder im Betrieb tätig. Seit dem 28. Mai 2026 ist er erneut arbeitsunfähig. Laut Aussage des Mitarbeiters handelt es sich um dieselbe Erkrankung (Fortsetzungserkrankung).


    Da der Mitarbeiter zwischen den beiden Krankheitsphasen die gesetzliche 6-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG aus unserer Sicht nicht erfüllt hat, bitten wir um Klärung:


    Besteht für den Zeitraum ab dem 28. Mai 2026 ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber oder liegt die Zahlungspflicht (Krankengeld) bei der Krankenkasse?


    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung nach Bezug von Krankengeld

    Guten Tag.
     
    Ihre Anfrage zur Beurteilung der Entgeltfortzahlungsansprüche ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage nur eine allgemeine Auskunft geben können.
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so entsteht wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein neuer Anspruch von höchstens sechs Wochen, wenn
     
    vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
     
    In Ihrem Beispiel ist seit dem erstmaligen Auftreten 2024 die Frist von 12 Monaten abgelaufen; somit entsteht für die Erkrankung ab dem 28.05.2026 ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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