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  • 01
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei bereits Ausgesteuerter AN, wenn diese weiterhin für ein paar Stunden tätig ist.

    Hallo zusammen,


    ich habe den Fall, das ein Langzeiterkrankter Arbeitnehmer, der bereits Ausgesteuert wurde und eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, nun wieder für ein paar Stunden arbeiten möchte. Wie ist es, wenn dieser Arbeitnehmer nun wieder wegen seiner Langzeiterkrankung ausfällt. Hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder nicht?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei bereits Ausgesteuerter AN, wenn diese weiterhin für ein paar Stunden tätig ist.

    Hallo BicMeg,
     
    Ihre Frage zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines ausgesteuerten Mitarbeiters, der mittlerweile eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragen keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht für Arbeitnehmer, sofern Arbeitsunfähigkeit (AU) vom behandelnden Arzt festgestellt wurde. 
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheit beruhen, sind zusammenzurechnen, sofern zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten kein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. Wird bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit allerdings festgestellt, dass seit dem Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, entsteht sofort ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.
     
    Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärts (in die Vergangenheit) laufende Frist.
     
    Der erste Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit ist immer der Ereignistag, sodass die Frist mit dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt und nach sechs Monaten mit dem Tag endet, der der Zahl nach dem Ereignistag entspricht (Beispiel: AU-Beginn 06.05.2026 – Frist 06.11.2025 bis 05.05.2026). Sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits vor mehr als sechs Monaten endete, kommt es zu keiner Anrechnung, so dass ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein neuer 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
     
    Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtsverlaufende (in die Zukunft) laufende Frist.
     
    In Fällen, in denen dieselbe Krankheit wiederholt auftritt, ohne dass der Sechs-Monats-Zeitraum erfüllt wird, sieht das EFZG nach Ablauf von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen vor. Demzufolge beginnt spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ein neuer EFZG-Anspruch mit Eintritt der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Abzustellen ist darauf, wann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zwölf-Monatsfrist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden ist.
     
    Wird bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit allerdings festgestellt, dass seit dem Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, entsteht sofort ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.
     
    Liegt dagegen zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so hat der Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Mit dem neuen Leistungsanspruch beginnt zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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