Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei neuem Mitarbeiter

    Liebes Expertenteam,

    ein Mandant hat eine Firma aufgekauft und die Mitarbeiter übernommen. Die Mitarbeiter wurden abgemeldet und unter der neuen Betriebsnummer angemeldet. Neue Arbeitsverträge wurden abgeschlossen. Die neue Firma wurde in eine bestehende des Mandanten eingegliedert. Nun ist ein Mitarbeiter in den ersten 4 Wochen krank, in denen in der Regel bei einem neuem Beschäftigungsverhältnis ja kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ist in diesem Fall die Entgeltfortzahlung zu leisten und wird dies, wenn ja, über die Umlage erstattet?


    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Heidi Sylvia

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei neuem Mitarbeiter

    Guten Tag,


    in Ihrem Fall ist zunächst arbeitsrechtlich zu klären, welche Arbeitgeberpflichten durch den Erwerb der neuen Firma bestehen.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde. Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Besteht ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG innerhalb der ersten vier Wochen des neuen Beschäftigungsverhältnisses, ist eine Erstattung im Rahmen der Umlage 1 möglich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Entgeltfortzahlung bei neuem Mitarbeiter

    Guten Tag,


    entscheidend ist, ob arbeitsrechtlich tatsächlich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt oder ob die bisherigen Arbeitsverhältnisse beendet und hiervon unabhängig neue Arbeitsverhältnisse begründet wurden.


    Liegt ein Betriebsübergang vor, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Das Arbeitsverhältnis wird dann nicht neu begründet, sondern unverändert fortgesetzt. In diesem Fall beginnt die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG nicht erneut zu laufen. Die vor dem Übergang zurückgelegte Beschäftigungszeit ist zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit kurz nach dem Übergang eintritt.


    Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn kein Betriebsübergang vorliegt und stattdessen das bisherige Arbeitsverhältnis beendet sowie ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wurde. Dann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bei einer Erkrankung innerhalb dieser Wartezeit besteht regelmäßig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber.


    Nach Ihrer Schilderung sprechen die Übernahme der Mitarbeiter sowie die Eingliederung des erworbenen Unternehmens in die bereits bestehende Organisation des Mandanten allerdings dafür, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt sind. Die bloße Tatsache, dass neue Arbeitsverträge geschlossen sowie DEÜV-Ab- und Anmeldungen vorgenommen wurden, schließt einen Betriebsübergang für sich genommen nicht aus. In diesem Fall würde die bisherige Beschäftigungszeit grundsätzlich fortgelten.


    Maßgeblich ist für einen Betriebsübergang, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf den neuen Inhaber übergegangen ist. Für einen Betriebsübergang können insbesondere die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft, die Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit, die Übernahme von Betriebsmitteln, Kundenbeziehungen, Organisationsstrukturen sowie die weitgehende Fortsetzung des Betriebs ohne nennenswerte Unterbrechung sprechen. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.


    Wir empfehlen ggf. zur Frage ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht vorliegt eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Dies ist nicht nur entscheidend für die Frage der Entgeltfortzahlung, sondern bspw. auch für die länge der gesetzlichen Kündigungsfristen. Weiterhin besteht ein Widerspruchsrecht, dessen Monatsfrist erst bei Information über den Betriebsübergang zu laufen beginnt. Wenn die gekaufte Firma als solche jedoch nicht mehr existiert, würde eine Ausübung des Widerspruchsrechtes für die betroffenen Arbeitnehmer keinen Sinn ergeben.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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