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  • 01
    Entgeltfortzahlung

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin war für 5 Wochen in der Reha und musste sich in dieser Zeit einer ungeplanten OP unterziehen. Aus der Reha wurde sie arbeitsfähig entlassen, wurde aber auf Grund der OP im direkten Anschluss an die Reha weiter krank geschrieben - die 42 Tage würden nun überschritten werden.


    Wie verhält sich dieser Sachverhalt mit der Lohnfortzahlung?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 9 Abs. 1 EFZG findet § 3 EFZG für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auf Grundlage der sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung nur einmal, wenn sich zwei Verhinderungszeiträume unmittelbar aneinanderschließen. Das heißt, für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 9 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 3 EFZG. Da die Operation während der Rehabilitationsmaßnahme erfolgte und aufgrund dieser Operation eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der zweite Verhinderungszeitraum bereits während des ersten Verhinderungszeitraums (der Rehabilitationsmaßnahme) eingetreten. Das heißt, die Mitarbeiterin hat insgesamt nur einmal Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitarbeiterin arbeitsfähig entlassen wurde. Eine „Gesundschreibung“ ist dem Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fremd. Da die Operation unmittelbar nach der Entgeltfortzahlung zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit bereits während der Rehabilitationsmaßnahme eingetreten ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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