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  • 01
    Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Mitarbeiter ist ab 26.05.2026 arbeitsunfähig erkrankt. Letzter abgerechneter Monat ist somit der April 2026. Diese wurde maschinell über das Lohnabrechnungsprogramm bescheinigt.

    Zum 01.05.2026 haben wir eine Tariferhöhung aus einem Tarifabschluss vom 06.04.2025.

    Zur Berechnung des Krankengeldes ist nun welches Entgelt die Grundlage? Das Entgelt aus April 2026 oder das Entgelt aus Mai 2026 dann mit der Tariferhöhung?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Hallo SV-Fragen,
     
    für die Berechnung des Krankengeldes ist nach den Regelungen des § 47 Sozialgesetzbuch (SGB) V grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte „beitragspflichtige“ Arbeitsentgelt maßgebend.
     
    Erhöhungen des Arbeitsentgelts beispielsweise aus einem Tarifabschluss, die den Bemessungszeitraum betreffen, werden nur dann bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes bereits ein Rechtsanspruch bestand.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der erhöhte Entgeltanspruch aus dem Tarifvertrag bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestand, ist das erhöhte Arbeitsentgelt in der Entgeltbescheinigung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Jedoch würde ich gerne noch wissen, wo ich diese Einschätzung nachlesen kann.

  • 04
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Hallo SV-Fragen,
     
    die Grundlage für unsere Einschätzung ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum „Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Vielen Dank. Jedoch muss ich nochmals nachfragen:

    Unter Bemessungszeitraum verstehe ich den letzten vor Beginn der AU abgerechneten Monat. AU ab 26.05.2026 - Bemessungszeitraum April 2026.

    Die Tariferhöhung betrifft nicht den Bemessungszeitraum April 2026. Die Tariferhöhung aus dem Tarifabschluss von 2025 gilt erst am 1. Mai 2026 (Das Entgelt im TVöD wurde mit Tarifabschluss vom 06.04.2025 im ersten Schritt zum 1. April 2025 erhöht und im zweiten Schritt dann zum 1. Mai 2026 erhöht.)

    Ist dann der April 2026 zu bescheinigen - jedoch nicht mit den tatsächlichen Entgeltwerten April 2026 - sondern mit den erhöhten Werten aus Mai 2026?

    Vielen Dank nochmals.

  • 06
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Hallo SV-Fragen,
     
    aufgrund Ihrer nun ergänzenden Angaben zur Tariferhöhung in zwei Schritten ist nach unserer Auffassung entscheidend, ob hier zum Zeitpunkt des zugrunde zulegenden Bemessungszeitraums (April 2026) bereits arbeitsrechtlich ein Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt bestand.
     
    Sofern dies zutrifft, ist das Krankengeld aus der erhöhten Bemessungsgrundlage zu berechnen, da die Tarifvereinbarung in vollem Umfang bereits vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde.  
     
    Wie dies in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm korrekt zu hinterlegen ist, sollte ggf. mit dem Softwareanbieter geklärt werden.
     
    Zielführend wäre es aus unserer Sicht, den maßgeblichen Bemessungszeitraum vorab mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 07
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Guten Tag,

    sofern das Gemeinsames Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom

    11.12.2024 zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGBV, zum

    Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen

    Entschädigung nach § 47 SGB XIV noch gültig ist, dürfte daraus der Punkt

    4.1.1.1.2.3 (Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts ) maßgeblich sein.


    "Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die den Bemessungszeitraum (hier April 2026) betreffen, werden

    bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand".


    Da hier aber keinesfalls der Monat April 2026 für die Entgelterhöhung betroffen ist, dürfte die Erhöhung nach meiner (natürlich nicht maßgeblichen) Auffassung nicht zur Berücksichtigung führen.


    Freundliche Grüße

  • 08
    RE: Entgeltbescheinigung - letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

    Hallo Jansen,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihren „Denkanstoß“.
     
    Sowohl das gemeinsame Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum „Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGBV, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“ als auch die „Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung (Version 13.2)“ sind bezüglich der vom User „SV-Fragen“ gestellten Frage nach unserer Bewertung äußert „vage“ und lassen durchaus Platz für unterschiedliche Interpretationsspielräume.  
     
    Daher kann bei wortgetreuer Auslegung des Punkts 4.1.1.1.2.3 durchaus die Auffassung vertreten werden, dass hier im Bemessungszeitraum zur Krankengeldermittlung der erhöhte Betrag in der Entgeltbescheinigung zu hinterlegen ist, da zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (26.05.2026) bereits ein Anspruch auf das „erhöhte“ Entgelt (seit 01.05.2026) bestand.
     
    Eine Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse und dem Softwareanbieter zur plausiblen Abbildung des Sachverhalts erscheint uns daher obligat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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