Guten Tag,
wir werden in letzter Zeit vermehrt aufgefordert, in der Entgeltbescheinigung für Mutterschaftsgeld zusätzlich das Nettoarbeitsentgelt anzugeben.
Nach unserem Verständnis ist diese Angabe jedoch entbehrlich, sofern die Frage, ob das monatliche Nettoarbeitsentgelt in den drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist regelmäßig über 390 EUR bzw. 403 EUR lag, mit „Ja“ beantwortet wurde.
Ist in diesen Fällen die Angabe des konkreten Nettoarbeitsentgelts dennoch erforderlich, oder reicht die Beantwortung dieser Frage für die Bearbeitung aus?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Balcke