Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Schlecht-Wetter-Periode 01.12. bis 31.03.
Beginn der AU ab 23.03.26; LFZ bis 03.05.26 und Beginn Krankengeld ab 04.05.26
Winterausfallstunden liegen wie folgt vor:
12-2025 5 h jedoch ohne KUG, da der Ausgleich über das AZK erfolgte
01-2026 113,5 h; 21 Std. über AZK und 92,5 über Saison-KUG
02-2026 114 h; 5 Std. über AZK und 109 über Saison-KUG
Aus dem Abrechnungssystem wird die Entgeltbescheinigung mit den Bemessungsmonat 02-2026 erstellt. Grundlage ist das beitragspflichtige Entgelt aus Februar 3450,68 €, welches sowohl auf Arbeitsstunden, sonstigen Entgelten und auch auf der Beitragsberechnung aus dem KUG beruht.
Die Krankenkasse bemängelt diese Entgeltbescheinigung und besteht auf dem letzten abgerechneten Monat ohne S-Kug also den Dezember 2025. Dieser soll bescheinigt werden.
Meine Fragen sind jetzt folgende:
1. Ist dies korrekt?
2. Wenn Ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies?
3. Ist der Monat ohne Winterausfallstunden oder der Monat ohne S-KUG relevant (Ausfallstunden waren im Dezember, aber diese wurden ohne, das KUG berechnet wurde aus dem Arbeitszeitkonto entnommen)? Ggf. wäre es der Nov. also auch vor der S-KUG-Periode?
Ich halte den Bemessungsmonat Februar für richtig und würde meine Bewertung des § 47 b SGB V eher den Absatz 6 stützen als lt. Absatz 3 den Dezember zu Grunde zulegen.
Da unser Abrechnungssystem dies aktuell so nicht zulässt, wäre ich dankbar, wenn Sie mich hier aufklären, wie die Korrekte Bescheinigung wäre und auch für die rechtliche Begründung wäre ich dankbar. Denn wenn die Software hier berichtigt werden muss, ist dies nur mit der korrekten rechtlichen Begründung möglich. Sofern unsere maschinell erstellten Entgeltbescheinigungen den geltenden Vorgaben nicht entsprechen, müsste eine entsprechende Programmänderung veranlasst werden, damit die Bescheinigungen künftig rechtskonform erstellt werden können.
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Anja Decker