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  • 01
    Entgeltbescheinigung f. KG für länger AU während Saison-KUG im Bau

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    Schlecht-Wetter-Periode 01.12. bis 31.03.

    Beginn der AU ab 23.03.26; LFZ bis 03.05.26 und Beginn Krankengeld ab 04.05.26

    Winterausfallstunden liegen wie folgt vor:

    12-2025 5 h jedoch ohne KUG, da der Ausgleich über das AZK erfolgte

    01-2026 113,5 h; 21 Std. über AZK und 92,5 über Saison-KUG

    02-2026 114 h; 5 Std. über AZK und 109 über Saison-KUG

    Aus dem Abrechnungssystem wird die Entgeltbescheinigung mit den Bemessungsmonat 02-2026 erstellt. Grundlage ist das beitragspflichtige Entgelt aus Februar 3450,68 €, welches sowohl auf Arbeitsstunden, sonstigen Entgelten und auch auf der Beitragsberechnung aus dem KUG beruht.

    Die Krankenkasse bemängelt diese Entgeltbescheinigung und besteht auf dem letzten abgerechneten Monat ohne S-Kug also den Dezember 2025. Dieser soll bescheinigt werden.

    Meine Fragen sind jetzt folgende:

    1. Ist dies korrekt?

    2. Wenn Ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies?

    3. Ist der Monat ohne Winterausfallstunden oder der Monat ohne S-KUG relevant (Ausfallstunden waren im Dezember, aber diese wurden ohne, das KUG berechnet wurde aus dem Arbeitszeitkonto entnommen)? Ggf. wäre es der Nov. also auch vor der S-KUG-Periode?


    Ich halte den Bemessungsmonat Februar für richtig und würde meine Bewertung des § 47 b SGB V eher den Absatz 6 stützen als lt. Absatz 3 den Dezember zu Grunde zulegen.

    Da unser Abrechnungssystem dies aktuell so nicht zulässt, wäre ich dankbar, wenn Sie mich hier aufklären, wie die Korrekte Bescheinigung wäre und auch für die rechtliche Begründung wäre ich dankbar. Denn wenn die Software hier berichtigt werden muss, ist dies nur mit der korrekten rechtlichen Begründung möglich. Sofern unsere maschinell erstellten Entgeltbescheinigungen den geltenden Vorgaben nicht entsprechen, müsste eine entsprechende Programmänderung veranlasst werden, damit die Bescheinigungen künftig rechtskonform erstellt werden können.


    Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen aus Berlin

    Anja Decker

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung f. KG für länger AU während Saison-KUG im Bau

    Hallo Frau Decker,
     
    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zum Thema eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Entgeltbescheinigung f. KG für länger AU während Saison-KUG im Bau

    Hallo Frau Decker,
     
    nach Abschluss unserer Recherche erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
     
    Für Versicherte, die während des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)  arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet (§ 47b Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB V)). 
     
    Sofern Beschäftigte noch Guthabenstunden auf einem Arbeitszeitkonto (AZK) haben, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-KUG. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer werden insoweit nicht anders behandelt als gesunde, die vor Inanspruchnahme von Saison-KUG ebenfalls verpflichtet sind, bestehende Arbeitszeitguthaben einzubringen.
     
    Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 „zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGBV, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“ - Punkt 5.5.6.2.
     
    In der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung heißt es unter dem Punkt 3.4.1.1 wie folgt:
     
    „Die Angaben in den Feldern „Beginn Kurzarbeitszeit“ und „Ende Kurzarbeitszeit“ sind nur zu machen, sofern für den betreffenden Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gewährt wird/ wurde, welches zum einen auf den zu bescheinigenden Zeitraum und/oder zum anderen auf die zu bescheinigenden Entgelte für den betreffenden Arbeitnehmer auswirkt, die im Datenbaustein DBAE gemeldet werden. Grundsätzlich sind KUG-Zeiten nur für die Berechnung der Entgeltersatzleistung relevant, sofern sich diese auf die Entgelte auswirken. Die Angabe hier soll jedoch auch weitergehende Rückschlüsse für die SV-Träger ermöglichen und dadurch vermeidbare Rückfragen verhindern. Die SV-Träger sollen anhand der Angaben nachvollziehen können, warum z.B. abweichende Entgeltabrechnungszeiträume oder Arbeitsentgelte gemeldet werden bzw. ob vorrangige Ansprüche bei der Arbeitsagentur bestehen.
     
    Als Beginn der Bezugsdauer des KUG, Saison-KUG und Transfer-KUG ist daher regelmäßig der erste Tag des Kalendermonats anzugeben, für den für diesen Arbeitnehmer tatsächlich Kurzarbeitergeld gezahlt wird.“
     
    Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Regelungen wäre nach unserem Verständnis der Dezember 2025 der für die Krankengeldberechnung maßgebliche Bemessungszeitraum.
     
    Da eine verbindliche Aussage nur durch die zuständige Krankenkasse vorgenommen werden kann, empfehlen wir Ihnen, diese zu kontaktieren und eine schriftliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen anzufordern.   
     
    Abschließend bitten wir Sie, bei der Verwendung von Abkürzungen diese zunächst einmal auszuschreiben bzw. zu erläutern. Das erleichtert sowohl uns als auch anderen Usern die Nachvollziehbarkeit von Sachverhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Entgeltbescheinigung f. KG für länger AU während Saison-KUG im Bau

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

    Für alle (normalen Fälle) wird zur Berechnung der letzte abgerechnete Monat vor der Arbeitsunfähigkeit (AU) zur Berechnung herangezogen (wäre bei einer AU ab März der Feb.).

    Bei Beziehern von Saison-KUG dann frühestens der Nov. weil ggf. ab Dez. schon S-KUG gezahlt worden sein könnte - sonst der Monat der vor dem 1. Bezugsmonat abgerechnet wurde.

    Für mich stellt sich nun die Frage in welchen Sachverhalten wird nach § 47b SGB V der Bemessungszeitraum nach Abs. 5 und oder 6 festgelegt?

    Interessant scheint mir auch der Teil Ihrer Antwort, der den Datenaustausch für das EEL Meldeverfahren betrifft. Mir scheint, dass die Angabe des Schlechtwetterzeitraumes von 12-2025 bis 03.2026 ist pauschal in die Bescheinigung erfolgt, da der betreffende Mitarbeiter MA erst ab Jan. wirklich S-KUG bezogen hatte. Müsste dann in der Bescheinigung nicht Jan bis März stehen? Und sollte es einen anderen MA geben der keine Stunden im AZK hätte und daher schon im Dez. S-KUG bezogen hatte, müsste bei diesem der Zeitraum 12-2025 bis 03.2026 genannt sein. Diese Felder können in der Bescheinigung derzeit nicht Personengebunden gesteuert werden, da diese im Mandanten hinterlegt sind. Es würde daher bedeuten, dass die Angabe betrachtet für den MA geprüft und angegeben werden muss. Auch die Angabe des abweichenden Bemessungszeitraumes ist aktuell im Programm nicht veränderbar. Aktuell ist das Entgelt fiktiv, da es aus Ist-Entgelt und dem sv-pflichtigen der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Entgelt besteht (3450,68 Brutto und 2696,71 Netto), jedoch wurde dies in nur 38 Std. erzielt, da die 109 KUG-Stunden nicht erscheinen. Diese elektronisch erstellen Meldungen können nicht bearbeitet werde. Daher wäre für mein Verständnis und eine beim Softwarehersteller (SAGE) notwendige Programmanpassung, eine möglichst genaue rechtlich belegte und mit Beispielen untermauerte Dokumentation hilfreich.

    Vielleicht können Sie mir hierbei noch weiterhelfen.


    Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin

    Anja Decker

     

  • 05
    RE: Entgeltbescheinigung f. KG für länger AU während Saison-KUG im Bau

    Hallo Frau Decker,
     
    Ihre umfangreichen Anmerkungen machen es erforderlich, dass wir uns nochmals intensiv mit dem Thema auseinandersetzen werden. Sobald wir hierzu „sprachfähig“ sind, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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