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  • 01
    Entgeltbescheinigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine AN ist seit dem 30.07.2026 arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet voraussichtlich am 09.09.2026.

    Die Entgeltbescheinigung haben wir bereits auf Grundlage des Monats Juni übermittelt.

    Nun stellt sich für uns die Frage, welches Entgelt für die spätere Krankengeldberechnung maßgeblich ist.

    Die Arbeitnehmerin hat zum 01.07.2026 eine Lohnerhöhung erhalten. Zudem werden die bei uns anfallenden Zuschläge jeweils mit einer Verzögerung von zwei Monaten abgerechnet. Die im Juli angefallenen Zuschläge werden somit erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.


    Daher bitten wir um Mitteilung, welcher Abrechnungszeitraum bzw. welches Entgelt für die Krankengeldberechnung zugrunde zu legen ist und ob wir aufgrund der Lohnerhöhung sowie der zeitversetzt ausgezahlten Zuschläge eine korrigierte Entgeltbescheinigung übermitteln müssen.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: Entgeltbescheinigung

    Guten Tag,


    für die Ermittlung des Krankengeldes ist bei der Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten

    4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.


    Weil für die Bemessung auf das erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, kommt nur ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum in Betracht, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist.

    Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.


    Dabei ist ein “abgerechneter” Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.

    Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.


    Sofern der Arbeitgeber variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt zahlt, kann bei der Ermittlung des Regelentgelts das für den Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Diese - auch im Beitragsrecht angewandte - Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. Dann sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.


    Als Abrechnungszeitraum für die Krankengeldberechnung ist somit der Juni 2026 maßgeblich, da die Gehaltserhöhung erst ab Juli 2026 zum Tragen kommt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Entgeltbescheinigung

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.:)


    Eine Rückfrage habe ich hierzu noch:


    Zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 30.07.2026 war der Abrechnungsmonat Juli 2026 bereits abgerechnet und das entsprechende Entgelt bereits auf dem Konto der Arbeitnehmerin eingegangen.


    Müsste dann nicht grundsätzlich der Juli 2026 als letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum für die Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt werden? In diesem Fall wäre auch die zum 01.07.2026 erfolgte Tariferhöhung bereits Bestandteil des maßgeblichen Abrechnungsmonats.


    Vielen dank.

  • 04
    RE: Entgeltbescheinigung

    Guten Tag,


    als Bemessungszeitraum ist der letzte Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Juni 2026) zu Grunde zu legen. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts erfolgte erst ab dem Monat Juli 2026 und kommt daher für die Krankengeldberechnung

    hier nicht zum Tragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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