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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Entgelt und Betriebsrente (Pensionskasse) überschreiten BBG

    Guten Tag,

    unser Mitarbeiter erhält ein Gehalt von 4800 Euro/mtl.

    Ab Juli 2026 bekommt er zusätzlich seine Pensionsrente vom 1500 Euro und überschreitet somit die BBG in der Krankenversicherung.

    Wie ist er künftig abzurechnen?

    Ist es richtig, das es eine Rangfolge gibt?

    Gehalt zuerst und den Rest bis zur BBG von der Pensionsrente?

    Vielen Dank für eine baldige Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heike H.

     

  • 02
    RE: Entgelt und Betriebsrente (Pensionskasse) überschreiten BBG

    Guten Tag,
     
    für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beschäftigung bleibt das Arbeitsentgelt maßgebend. Zusätzliche Renten- oder Pensionszahlungen haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes.
     
    Die Beiträge aus der Beschäftigung werden weiterhin durch den Arbeitgeber berechnet und abgeführt.
     
    Auch die gesetzliche Rente oder ein anderer Versorgungsbezug ist eine beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge hierfür berechnet der Rentenversicherungsträger und behält diese von der Rente ein. Beiträge aus anderen Versorgungsleistungen, z.B. Betriebsrenten, Pensionszahlungen berechnet die Krankenkasse.
     
    Folglich werden sowohl von Ihnen als Arbeitgeber als auch vom Rentenversicherungsträger Krankenversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen. Übersteigen die beiden Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt.
     
    Solange eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, wird für die Beitragsberechnung bis zum Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze nacheinander ohne anteilige Aufteilung berücksichtigt:
    das Arbeitsentgelt,
    die Versorgungsbezüge,
    ggf. Arbeitseinkommen.
    Eine ggf. noch hinzu kommende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt hier unberücksichtigt; sie wird getrennt von den übrigen Einnahmearten berücksichtigt.
     
    Werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt, erhält der Rentner auf Antrag seine zu viel gezahlten Beiträge von der Krankenversicherung nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet.
     
    Insofern können wir Ihre Annahme bestätigen, dass zunächst das Gehalt in voller Höhe beitragspflichtig bleibt und danach der Versorgungsbezug bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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