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  • 01
    Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld Ermittlung beitragspflichtige Einnahme § 23c

    Guten Tag!


    Ich habe folgenden Sachverhalt:


    Der Arbeitnehmer ist im Krankengeldbezug seit 8/2025. Im September 2025 wurde die Berechnung nach § 23c durchgeführt. Es ergab sich aus einer AG-Leistung in Höhe von 500€ (wegen des Freibetrages in Höhe von 496,84€) keine beitragspflichtige Einnahme. Die AG-Leistung in Höhe von 500€ wurden monatlich weiter gezahlt.


    Nun endet der Krankengeldbezug zum 22.05.2026 und der Arbeitnehmer bezieht ab 23.05.2026 Arbeitslosengeld. Wie ist der Mai wegen des Wegfalls des Sozialleistungsbezuges zu beurteilen im Bezug auf §23c?


    Verbleibt es bei der in 9/2025 vorgenommenen Beurteilung und die im Mai 2026 ebenfalls gezahlte AG-Leistung in Höhe von 500€ bleibt nach § 23c frei? Eine beitragspflichtige Einnahme entsteht nicht? Oder ist der Freibetrag in Höhe von 496,84€ nur für die 22 Tage anzuwenden und dann würde ein Teil der 500€ beitragspflichtig werden.


    Wie ist der Sachverhalt korrekt zu berechnen?

  • 02
    RE: Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld Ermittlung beitragspflichtige Einnahme § 23c

    Hallo Frau SIEBENLIST,
     
    wie von Ihnen korrekt beschrieben, sind bei der Zahlung eines Zuschusses des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges in der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten. Weitergehende Ausführungen hierzu enthält das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger über die „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Eine Besonderheit gilt in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug: Der SV-Freibetrag wird anhand des Vergleichsnettoarbeitsentgelts und der Sozialleistung bezogen auf einen vollen Monat ermittelt. Übersteigt die arbeitgeberseitige Leistung diesen SV-Freibetrag um mehr als 50,00 €, liegt eine beitragspflichtige Einnahme vor.
     
    Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs wird 1/30 – in vollen Kalendermonaten also 30/30 – vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In den Fällen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50,00 € überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können, bis maximal in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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