Guten Tag!
Ich habe folgenden Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer ist im Krankengeldbezug seit 8/2025. Im September 2025 wurde die Berechnung nach § 23c durchgeführt. Es ergab sich aus einer AG-Leistung in Höhe von 500€ (wegen des Freibetrages in Höhe von 496,84€) keine beitragspflichtige Einnahme. Die AG-Leistung in Höhe von 500€ wurden monatlich weiter gezahlt.
Nun endet der Krankengeldbezug zum 22.05.2026 und der Arbeitnehmer bezieht ab 23.05.2026 Arbeitslosengeld. Wie ist der Mai wegen des Wegfalls des Sozialleistungsbezuges zu beurteilen im Bezug auf §23c?
Verbleibt es bei der in 9/2025 vorgenommenen Beurteilung und die im Mai 2026 ebenfalls gezahlte AG-Leistung in Höhe von 500€ bleibt nach § 23c frei? Eine beitragspflichtige Einnahme entsteht nicht? Oder ist der Freibetrag in Höhe von 496,84€ nur für die 22 Tage anzuwenden und dann würde ein Teil der 500€ beitragspflichtig werden.
Wie ist der Sachverhalt korrekt zu berechnen?