Expertenforum - Elternzeit - welche Meldungen?

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  • 01
    Elternzeit - welche Meldungen?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir haben einen Mitarbeiter der seine Elternzeit in zwei Teile geteilt hat. Den ersten Teil hat er bereit im Juni/Juli genommen und den 2. Teil ab heute.

    Welche Meldungen sind zu machen? Ich war der Meinung, dass die Meldung 17 (Beginn) und Meldung 37 (Ende) genügt. Ich habe diese über das Sv Meldeportal gemacht und heute sagte mir das Programm ich sollte auch eine Unterbrechungsmeldung 52 machen. Hierbei ist mir dann nicht klar 1. warum und 2. was meint das Formular mit Beitragpflichtiges Bruttoarbeitsentgeld? Er bekommt ja kein Geld während der Elternzeit. Also welchen Betrag muss man hier eintragen? Der Jahresbetrag bis zur Elternzeit oder der Betrag, den er hätte bekommen sollen, wenn er nicht in Elternzeit wäre? Und was bedeutet Entgeld Rentenberechnung?

  • 02
    RE: Elternzeit - welche Meldungen?

    Guten Tag,
     
    zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit (Grund der Abgabe „17“ und „37“) der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Hierbei sind die Meldungen zur Elternzeit erst dann zu übermitteln, sofern die Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. 
     
    Die Elternzeitmeldungen ersetzen nicht die bisher notwendigen DEÜV-Meldungen. Diese - insbesondere Unterbrechungs- und Jahresmeldungen - sind wie gewohnt abzugeben. Die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung ist dann erforderlich, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unterbrochen wird und wie in Ihrem Fall Elternzeit in Anspruch genommen wird. In der Meldung ist in dem Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ das Bruttoarbeitsentgelt (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) anzugeben, für das in dem angegebenen Meldezeitraum Beiträge entrichtet wurden. Es ist also nicht der Betrag einzutragen, den der Arbeitnehmende hätte bekommen, wenn er nicht in Elternzeit wäre.
     
    In dem Feld „Entgelt Rentenberechnung“ ist das Entgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit - welche Meldungen?

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Soweit ist mir das nun klar.

    Was mir aber noch nicht ganz klar ist, was genau ist mit dem Zeitraum gemeint? Der Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Elternzeit oder der Zeitraum der Elternzeit? Beim Zeitraum der Elternzeit wäre es ja eine 0-Meldung, da er ja währen der Elternzeit nicht gearbeitet hat und kein Entgeld bezogen hat.

  • 04
    RE: Elternzeit - welche Meldungen?

    Guten Tag,
     
    bei der Meldung der Elternzeit ist der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden, ein Entgelt ist hier nicht anzugeben.
     
    Bei der Unterbrechungsmeldung ist der Zeitraum von Anfang des Jahres bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs anzugeben, also Zeitraum 01.01. bis zum Beginn der Elternzeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Elternzeit - welche Meldungen?

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Habe die fehlende Unterbrechungsmeldung vom 1. Teil der Elternzeit erstellt und werde zeitnah dann auch die Unterbrechungsmeldung für den 2. Teil der Elternzeit erstellen.

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