Ein Mitarbeiter ist in Elternzeit bis zum 31.10.2026 und hat im Jahr 2026 bis Juli einen Minijob bei uns ausgeübt. Nun hat er zum Ende der Elternzeit gekündigt. Im Jahr 2026 hat er kein Beitragspflichtiges Entgelt. Im Minijob hat er sich von der RV-Pflicht befreien lassen. Nun soll er im Oktober 26 noch eine Sonderzahlung bekommen. Er hatte keine SV-Tage im Jahr 2026. Müssen wir auf die Sonderzahlung SV Beiträge zahlen?
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Elternzeit und Minijob in der gleichen Firma
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RE: Elternzeit und Minijob in der gleichen Firma
Hallo Personal,
zunächst einmal gehen wir nach Ihrer Beschreibung davon aus, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht und dieses geringfügig entlohnt beim gleichen Arbeitgeber bis Juli 2026 fortgeführt und Beiträge an die Minijob-Zentrale abgeführt wurde.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
Wenn wir davon ausgehen, dass der „Anspruch“ des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht, ist die nun auszuzahlende Einmalzahlung diesem zuzuordnen und infolge nicht vorhandener SV-Tage beitragsfrei.
Mit freundlichen Grüßen
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