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  • 01
    Elternzeit - Meldungen zur Sozialversicherung

    Guten Tag,

    ein Vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter hat Elternzeit wie folgt:


    08.08.2026 – 07.09.2026

    In dieser Zeit übt der Mitarbeiter einen Minijob in unserem Betrieb aus.


    08.09.2026 – 07.09.2027 Elternzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Std.

    Ab 08.09.2027 Ende Elternzeit = Wochenarbeitszeit von 40 Std.


    Welche Meldungen zur Sozialversicherung müssen abgegeben werden?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Elternzeit - Meldungen zur Sozialversicherung

    Guten Tag,


    Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 603 Euro sind als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen.

    Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind eine

    Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung mit dem Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

    Unabhängig davon, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird, bleibt der Krankenversicherungsschutz des Mitarbeiters während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.


    Für die Meldung über den Beginn einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 17. In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Für die Meldung über das Ende einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 37. Die Ende-Meldung enthält sowohl den Beginn der Elternzeit (Tag aus der Beginn-Meldung) als auch das tatsächliche Enddatum der Elternzeit.


    In Ihrem Fall wären folgende Meldungen notwendig:


    Abmeldung Grund 31 zum 07.08.2026 bei der zuständigen Krankenkasse

    Anmeldung Grund 11 zur Minijobzentrale zum 08.08.2026

    Abmeldung Grund 31 zur Minijobzentrale zum 07.09.2026

    Anmeldung Grund 11 zum 08.09.2026 da das Arbeitsentgelt - unterstellt – oberhalb der Minijobgrenze liegen wird.


    Wird während der Elternzeit ein Minijob bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, entstehen hinsichtlich der Elternzeit keine zusätzlichen Meldepflichten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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