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  • 01
    Elternzeit inkl. Elterngeld und Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der sich seit dem 01.12.2025 im Krankengeldbezug befand. Zuvor hatte er für die Zeit 01.01.2026 - 28.02.2026 Elternzeit beantragt - die er auch zum 01.01.2026 antrat. Nun teilt uns der Arbeitnehmer mit, dass er durchgängig krankgeschrieben war und auch weiterhin krankgeschrieben sein wird.

    Nun unsere Frage:

    Ist es korrekt, dass der Arbeitnehmer trotz Elternzeit Krankengeld bezieht/ die Elternzeit antritt?

    und

    Ist es korrekt, dass der Arbeitgeber die Elternzeit DEÜV 17+37 meldet, und ab dem 01.03.2026 wieder EEL Krankengeldbezug?


    Vielen Dank im Voraus!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sarah

  • 02
    RE: Elternzeit inkl. Elterngeld und Krankengeldbezug

    Hallo Sarah,
     
    in Ihrem Fall ist nach unserer Einschätzung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien vordergründig arbeitsrechtlich zunächst zu klären, inwieweit die bereits beantragte  und angetretene Elternzeit aufgrund der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt möglich war.
     
    Daher gehen wir in unserer Stellungnahme grundsätzlich nur auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ihres Sachverhaltes ein. 
     
    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V).
     
    Wenn Mitarbeiter während der Partnermonate nicht arbeiten (Elternzeit im Sinne einer kompletten Aussetzung der Arbeit) und krank werden, ruht der Anspruch auf Krankengeld in der Regel, da kein Entgeltausfall vorliegt, da ohnehin nicht gearbeitet wird.  
     
    Sofern hingegen eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wird, besteht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. 
     
    Ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs vorliegen, kann ausschließlich mit der betreffenden Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen sowie der individuellen Umstände verbindlich geklärt werden.
     
    Wird die entgeltliche Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit-Partnermonate mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, hat der Arbeitgeber die Elternzeit mit den Meldegründen „17 und „37“ separat zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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