Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    ELSTER

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Eine Arbeitnehmerin ist zum 30.08.2026 aus unserem Unternehmen ausgeschieden.

    Für die Abrechnung im August 2026 wurde die Arbeitnehmerin mit Steuerklasse VI abgerechnet, da nach den bei uns vorliegenden ELStAM von einem weiteren Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wurde. Die Arbeitnehmerin hat uns nun nachträglich mitgeteilt, dass sie bereits seit August 2026 kein weiteres Beschäftigungsverhältnis mehr hatte. Sie hatte es versäumt, uns dies mitzuteilen.


    Die Lohnsteuerbescheinigung für 2026 wurde zwischenzeitlich bereits erstellt und elektronisch übermittelt.


    Unsere Frage ist nun, ob wir die Augustabrechnung bzw. den Lohnsteuerabzug nachträglich noch auf Steuerklasse I korrigieren dürfen.


    Nach unserem Verständnis ist gemäß § 41c Abs. 3 EStG eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur bis zur Übermittlung bzw. Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.


    Ist unser Verständnis richtig, dass wir nach bereits erfolgter Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr nachträglich von Steuerklasse VI auf Steuerklasse I ändern dürfen und die Arbeitnehmerin eine eventuelle Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung geltend machen müsste?


    Oder wäre in diesem Fall eine Korrektur der bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Augustabrechnung noch zulässig? Wann wäre dies grundsätzlich zulässig?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: ELSTER

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Fall muss die Arbeitnehmerin die steuerliche Korrektur im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung selbst herbeiführen. Eine lohnsteuerliche Korrektur ist – wie von Ihnen bereits erkannt – nach Ausfertigung der Jahresbescheinigung nicht mehr möglich.


    (Die Korrektur-Option besteht gemäß § 41c Abs. 23 Satz 1 nur vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung.)


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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