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  • 01
    ELStAM PKV Zuschuss Kinder

    Ein privat krankenversicherter Mitarbeiter von uns hat zwei Kinder, die für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigungsfähig sind.


    Die ELStAM-Übermittlung für den PKV-Zuschuss funktionierte ab Januar 2026 ordnungsgemäß und beide Kinder wurden berücksichtigt.


    Ab April 2026 nahmen beide Kinder eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung auf. Gegenüber diesem Arbeitgeber gaben sie an, privat krankenversichert zu sein und die Lohnsteuer sollte nach ELStAM abgerechnet werden.


    Der steuerliche Familienverbund besteht weiterhin. Die Kinderfreibeträge werden in der Lohnsteuer nach wie vor korrekt übermittelt und haben sich nicht geändert.


    Seit dem darauffolgenden ELStAM-Abruf wurden bei unserem Mitarbeiter jedoch beide Kinder aus den ELStAM-Daten für den PKV-Zuschuss entfernt, obwohl sich an den Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinder nichts geändert hat.


    Uns liegt eine Bestätigung vom Mitarbeiter vor, aus der hervorgeht, dass die Kinder von keiner anderen Stelle einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten.


    Unsere Fragen:


    Dürfen wir die Kinder auf Grundlage dieser Bestätigung anhand einer Papierbescheinigung wieder für den PKV-Zuschuss berücksichtigen, obwohl die ELStAM PKV Daten sie derzeit nicht mehr ausweisen?


    Falls dies nicht zulässig ist: Wie können die Kinder wieder in die ELStAM-Daten für den PKV-Zuschuss des Mitarbeiters aufgenommen werden?


    Kann die kurzfristige Beschäftigung der Kinder bzw. der ELStAM-Abruf durch den dortigen Arbeitgeber dazu geführt haben, dass die ELStAM-Merkmale für den PKV-Zuschuss beim Vater entfallen sind, obwohl der steuerliche Familienverbund weiterhin besteht und die Kinderfreibeträge unverändert in den ELStAM der Lohnsteuer berücksichtigt werden?


    Kann das verhindert werden?



    Vielen Dank

  • 02
    RE: ELStAM PKV Zuschuss Kinder

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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