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  • 01
    Eintritt in die freiwillige GKV nach Auslandsaufenthalt

    Hallo Experten Team,


    wir haben eine Auslandsdelegationsrückkehr, die Auslandskrankenversicherung wurde als Familienversicherung geführt und wurde im Aufenthaltsstaat anerkannt. Im Rahmen der Rückkehr und Wiederaufnahme der Beschäftigung in Deutschland, kann die private Auslandskrankenkasse die Bescheinigungen nach §257 SGB V und §61 SGB XI nicht ausstellen, damit verbunden zahlen wir auch keinen Arbeitgeberzuschuss.

    Die Fragestellung die sich davon ableitet ist, ob eine Rückkehr in die freiwillige Versicherung der GKV möglich ist, obwohl die JAEG weiterhin überschritten ist und eine private Krankenversicherung vorliegt.

    In Verbindung stehend auch die Frage, ob einzig die Wiederaufnahmezeitpunkt der Beschäftigung in Deutschland der Versicherungsbeginn sein kann oder ob der Wechsel in die freiwillige GKV auch nach Feststellung, Klärung und Prüfung des Sachverhaltes, das die private KV die Bescheinigungen nach §257 SGB V und §61 SGB XI nicht ausstellen kann.


    1. Kann unser AN ein freiwilliges GKV werden?

    2. Zu welchen Zeitpunkt würde eine Aufnahme in die KK erfolgen?


    Vielen Dank

    mit freundlichem Gruß

    Tobi

  • 02
    RE: Eintritt in die freiwillige GKV nach Auslandsaufenthalt

    Guten Tag,
     
    mit Rückkehr nach Deutschland und der (Wieder-) -Ausnahme der Beschäftigung in Deutschland gilt deutsches Sozialversicherungsrecht und die Auslandskrankenversicherung ist nicht mehr für den Arbeitnhemer zuständig. Von daher sehen wir auch die Ablehnung, eine Bescheinigung für den Arbeitgeberanteil auszustellen, als richtig an.
    Die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung beginnt für Versicherungspflichtige mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
     
    Für eine Beantwortung Ihrer Fragen zu einer möglichen freiwilligen Versicherung benötigen wir noch weitere Informationen:
    War der Arbeitnehmer vor der Auslandstätigkeit gesetzlich pflicht- oder freiwillig versichert oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert?
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Eintritt in die freiwillige GKV nach Auslandsaufenthalt

    Hallo Experten Team,


    Danke für die schnelle Antwort.

    Vor dem Auslandsaufenthalt lag eine freiwillige Mitgliedschaft vor.

  • 04
    RE: Eintritt in die freiwillige GKV nach Auslandsaufenthalt

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre ergänzende Information.
     
    Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, können, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen, freiwilliges Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V werden.
     
    Wir unterstellen, dass keine Anwartschaftsversicherung vor Aufnahme der Auslandstätigkeit bei der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied war, beantragt wurde.
     
    Wir empfehlen Ihnen, eine verbindliche Beurteilung von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen, da wir Ihnen nur allgemeine Informationen geben können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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