Hallo Experten Team,
wir haben eine Auslandsdelegationsrückkehr, die Auslandskrankenversicherung wurde als Familienversicherung geführt und wurde im Aufenthaltsstaat anerkannt. Im Rahmen der Rückkehr und Wiederaufnahme der Beschäftigung in Deutschland, kann die private Auslandskrankenkasse die Bescheinigungen nach §257 SGB V und §61 SGB XI nicht ausstellen, damit verbunden zahlen wir auch keinen Arbeitgeberzuschuss.
Die Fragestellung die sich davon ableitet ist, ob eine Rückkehr in die freiwillige Versicherung der GKV möglich ist, obwohl die JAEG weiterhin überschritten ist und eine private Krankenversicherung vorliegt.
In Verbindung stehend auch die Frage, ob einzig die Wiederaufnahmezeitpunkt der Beschäftigung in Deutschland der Versicherungsbeginn sein kann oder ob der Wechsel in die freiwillige GKV auch nach Feststellung, Klärung und Prüfung des Sachverhaltes, das die private KV die Bescheinigungen nach §257 SGB V und §61 SGB XI nicht ausstellen kann.
1. Kann unser AN ein freiwilliges GKV werden?
2. Zu welchen Zeitpunkt würde eine Aufnahme in die KK erfolgen?
Vielen Dank
mit freundlichem Gruß
Tobi