Guten Tag, bei uns hat Mitte Juni 2026 ein neuer Mitarbeiter zu arbeiten begonnen. Dieser ist im Januar 1960 geboren. und erhält seit 01.06.2026 eine Regelaltersrente. Eine Kopie des Rentenbescheides liegt mir vor. Dieser Mitarbeiter ist Privat Krankenversichert. Sein monatliches Bruttogehalt bei uns liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Von der Rentenkasse erhält der Mitarbeiter einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung. Muss ich hier prüfen, seit wann genau der neue Mitarbeiter Privat Krankenversichert ist und ob evtl. eine GKV Lücke vorliegt (die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert; § 6 Abs. 3a SGB V). Oder kann der Mitarbeiter, da er eine Regelaltersrente erhält nicht mehr Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden? Von uns erhält der Mitarbeiter auch einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung? Oder dürfen wir keinen Zuschuss bezahlen, da die Deutsche Rentenversicherung mit der monatlichen Rente bereits einen Zuschuss bezahlt? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Viele Grüße, Lohnbuchhaltung2024.
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Einstellung eines Mitarbeiters der eine Regelaltersrente bezieht
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RE: Einstellung eines Mitarbeiters der eine Regelaltersrente bezieht
Guten Tag,
nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Theoretisch ist es zu prüfen, ob der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird, wir empfehlen, den Mitarbeiter zu fragen seit wann die PKV besteht und dies im Personalbogen zu vermerken.
Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für privat krankenversicherte Mitarbeiter, die eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen, lautet in einem solchen Fall „0320“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
Sofern der Arbeitnehmer eine Altersrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).
Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zu privater Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss gemessen am Arbeitsentgelt besteht losgelöst von einem Beitragszuschuss durch den zuständigen Rentenversicherungsträger auf die gesetzliche Rente.
Mit freundlichen Grüßen
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