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  • 01
    Einmalzahlungen bei Aktivrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen zur Aktivrente. Ein Rentner in einer sv-pflichtigen Beschäftigung (Datum Regelaltersgrenze 01.01.2025) erhält monatlich 1.000 Euro. Nun soll er für das Jahr 2025 im Monat 04/2026 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.200 Euro erhalten.


    Die FAQ-Liste des BMF ist für diesen Fall widersprüchlich. Dort steht:


    "Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.


    Das würde umgekehrt bedeuten, dass Nachzahlungen für Zeiträume nach dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung von der Aktivrente umfasst sind.

    Damit wäre die Einmalzahlung bis zum Betrag von 1.000 Euro steuerfrei (1.000 Euro laufend + 1.000 Euro Einmalzahlung steuerfrei + 200 Euro Einmalzahlung steuerpflichtig).


    Gleichzeitig steht in den FAQ des BMF an anderer Stelle:


    "Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Auch hierbei ist die 2.000 €-Monatsgrenze zu beachten."


    Die Voraussetzungen der Aktivrente sind erst ab dem 01.01.2026 gegeben, somit wären die 1.200 Euro voll steuerpflichtig, da diese zwar nach der Regelaltersgrenze erwirtschaftet wurden, aber das Jahr vor Inkrafttreten der Aktivrente betreffen.


    Was ist richtig?



     

  • 02
    RE: Einmalzahlungen bei Aktivrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Regelungen und die Stellungnahmen des BMF sind in diesem Punkt tatsächlich nicht eindeutig.


    In Punkt I.1. der FAQ findet sich noch die Aussage: „Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.“


    Der Gesetzeswortlaut (auf den letztlich abzustellen ist) gibt vor, dass nur Zahlungen begünstigt sind:

    - für Zeiträume ab Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (in Ihrem Beispiel erfüllt, bereits 2025),

    - die 2026 steuerlich zu behandeln sind (weil § 3 Nr. 21 EStG zum 01.01.26 gilt). Auch diese Voraussetzung ist in Ihrem Beispiel erfüllt.


    Nach unserer Einschätzung wäre die Zahlung deshalb gemäß § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Dafür spricht auch die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen in LStR 39b.2 (Nachzahlungen für frühere Kalenderjahre außerhalb des Dreiwochenzeitraums gelten als sonstige Bezüge, nicht als laufender Arbeitslohn).

    Abschließende Sicherheit wäre erreichbar durch Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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