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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Einmalzahlung während Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bitte um Ihre Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung einer Einmalzahlung.

    Folgender Sachverhalt:

    Unsere Mitarbeiterin befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis/Übergangsbereich und erhält vom 29.01.2026 bis 14.07.2026 Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

    Im Juni 2026 wurde der Mitarbeiterin auf Antrag ein steuerpflichtiger Familienzuschuss in Höhe von 480,- € für die Klassenfahrt bzw. Mittagsessen ihrer schulpflichtigen Kinder ausbezahlt.

    Sind auf die Einmalzahlung in Höhe von 480,- € Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, obwohl im Auszahlungsmonat ausschließlich Krankengeld bezogen wurde und kein laufendes Arbeitsentgelt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


     

  • 02
    RE: Einmalzahlung während Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, wird sie dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z.B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt für das laufende Kalenderjahr SV-Tage (01.01.-28.01.2026) vorliegen, unterliegt die Einmalzahlung entsprechend der SV-Tage der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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