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  • 01
    Einmalzahlung im ersten Monat/ Berechnung Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo,


    eine Mitarbeiterin beginnt zum 01. August 2026. (sie hat zuvor nicht für uns gearbeitet)


    Sie bekommt 4500€ Grundgehalt. Im ersten Monat erhält sie darüber hinaus eine Wechselprämie von 4500€.


    Wir gehen davon aus das die Wechselprämie eine Einmalzahlung ist.

    Wird als Beitragsbemessungsgrenze dennoch der Wert für einen Monat (KV/PV 5.812,50 €, RV, ALV 8.450 €) berücksichtigt, weil nur die Monate bis zum Ablauf des Monats, dem die Einmalzahlung zugeordnet ist, für diese Grenze herangezogen wird?

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Einmalzahlung im ersten Monat/ Berechnung Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo RUF,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Es besteht Beitragspflicht, wenn und soweit die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist.
     
    Wird in Addition von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist zu beachten, dass die Einmalzahlung – die aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert – in solchen Fällen max. bis zur jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesamten Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen ist.

    Bei der Bildung der anteiligen (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Zeiten, in denen ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen z. B. Krankengeldanspruch besteht, bleiben bei der Ermittlung von SV-Tagen unberücksichtigt.
     
    Daher bestätigen wir Ihre Auffassung, das in Ihrem Fall der Monat August für die anteilige Verbeitragung der Einmalzahlung zugrunde zu legen ist.
     
    Mit freundliche Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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