Eine 100%-ige Tochtergesellschaft (eigenständige GmbH) wurde zum 31.10.2025 geschlossen und die verbleibenden 2 Mitarbeitenden wurden als Angestellte in unserer Bank aufgenommen (per Austritt und Eintritt verarbeitet). Ein Mitarbeiter hatte zuvor klassisch zum 30.09.2025 gekündigt.
Nun ist es üblich, dass im April des Folgejahres eine Erfolgsprämie ausgezahlt wird. Die Zuordnung der Auszahlung liegt auf dem Monat April.
Aufgrund der Einmalzahlung im Monat April 2026 sind UV-Meldungen abzusetzen. Das stellt für unser Rechenzentrum aufgrund der Schließung des Personalbereichs ein technisches Problem dar. Im Zuge eines langen Austausches zum grundsätzlichen Problem habe ich nun folgende Antwort erhalten:
"Die Fachabteilung hat ....... (das grundsätzliche Problem) geprüft: Dabei ist aufgefallen, dass die Zahlungen Leistungen betreffen, die sozialversicherungsrechtlich dem Austrittsjahr zuzuordnen sind". Sie empfehlen, die Beträge auf den Monat Oktober 2025 auszuzahlen. Damit wären die Beiträge SV-pflichtig. Das eigentliche Problem zum Absetzen der UV-Meldungen wäre damit erledigt.
Da die Erfolgsprämie immer dem Monat April des Folgejahres zugeordnet und ausgezahlt wird, teile ich die Auffassung des Rechenzentrums nicht. Im Kalenderjahr vor der Einmalzahlung (2026) gab es kein laufendes beitragspflichtiges Entgelt und keine SV-Tage (aufgrund des Austritts in 2025). In diesem Fall bleibt doch die Einmalzahlung beitragsfrei?
Oder wie sehen Sie das?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.