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  • 01
    Einmalzahlung im April des Folgejahres nach Austritt

    Eine 100%-ige Tochtergesellschaft (eigenständige GmbH) wurde zum 31.10.2025 geschlossen und die verbleibenden 2 Mitarbeitenden wurden als Angestellte in unserer Bank aufgenommen (per Austritt und Eintritt verarbeitet). Ein Mitarbeiter hatte zuvor klassisch zum 30.09.2025 gekündigt.


    Nun ist es üblich, dass im April des Folgejahres eine Erfolgsprämie ausgezahlt wird. Die Zuordnung der Auszahlung liegt auf dem Monat April.


    Aufgrund der Einmalzahlung im Monat April 2026 sind UV-Meldungen abzusetzen. Das stellt für unser Rechenzentrum aufgrund der Schließung des Personalbereichs ein technisches Problem dar. Im Zuge eines langen Austausches zum grundsätzlichen Problem habe ich nun folgende Antwort erhalten:


    "Die Fachabteilung hat ....... (das grundsätzliche Problem) geprüft: Dabei ist aufgefallen, dass die Zahlungen Leistungen betreffen, die sozialversicherungsrechtlich dem Austrittsjahr zuzuordnen sind". Sie empfehlen, die Beträge auf den Monat Oktober 2025 auszuzahlen. Damit wären die Beiträge SV-pflichtig. Das eigentliche Problem zum Absetzen der UV-Meldungen wäre damit erledigt.


    Da die Erfolgsprämie immer dem Monat April des Folgejahres zugeordnet und ausgezahlt wird, teile ich die Auffassung des Rechenzentrums nicht. Im Kalenderjahr vor der Einmalzahlung (2026) gab es kein laufendes beitragspflichtiges Entgelt und keine SV-Tage (aufgrund des Austritts in 2025). In diesem Fall bleibt doch die Einmalzahlung beitragsfrei?

    Oder wie sehen Sie das?


    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Einmalzahlung im April des Folgejahres nach Austritt

    Guten Tag,
     
    bei der Erfolgsprämie handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung oder Erfolgsprämie) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der sog. „Märzklausel“ zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres, d.h. die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im April erfolgt, kann die Märzklausel nicht angewendet werden. Es verbleibt bei der Zuordnung im April 2026. Sie haben daher Recht: Da es keine SV-Tage (zur „alten“ Beschäftigung) im laufenden Jahr gibt, unterliegt die Erfolgsprämie nicht der Beitragspflicht.
     
    Meldungen – so auch die noch zu erstellende UV-Jahresmeldung – können über eine Ausfüllhilfe, wie z. B. das SV-Meldeportal, unabhängig von einem Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt werden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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