Expertenforum - Einmalzahlung

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  • 01
    Einmalzahlung

    Unser Mitarbeiter ist vom November 2023 bis Juni 2024 im Krankengeld.

    Er hat im April eine Einmalzahlung bekommen die nicht ins Vorjahr gerechnet wird (da nicht Jan-März), aber die Zahlung ist im Sozialversicherungsfreien Monat.

    Wie ist die Einmalzahlung zu bewerten? Sozialversicherungpflichtig oder frei?

  • 02
    RE: Einmalzahlung

    Hallo T. Behring,
     
    wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung im Jahr 2024 aufgrund des Krankengeldbezugs zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Sozialversicherungstage vorhanden waren und die Märzklausel nicht anzuwenden war, konnte die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei ausgezahlt werden.
     
    Die Beitragsfreiheit gilt nach unserem Verständnis auch dann, sofern die Beschäftigung nach der Auszahlung im laufenden Kalenderjahr nach dem Bezug von Krankengeld wieder aufgenommen wird.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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