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  • 01
    Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Ein tariflich beschäftigter Mitarbeiter (versicherungspflichtig) nimmt Sonderurlaub um eine Vertretertätigkeit für eine außertarifliche Stelle (befristeter Zeitraum) zu übernehmen, die entgeltlich über der JAEG liegt.

    Beide Beschäftigungsverhältnisse erfolgen beim selben Arbeitgeber. Handelt es sich hier um einheitliches Beschäftigungsverhältnis? Da die erste Tätigkeit ruht, ist die Frage ob sie als ausgeübte Tätigkeit zählt und hinzuaddiert wird ?

    Falls Ja (es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis): Sind überhaupt DEÜV Meldungen zu leisten, da ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis besteht und keine Unterbrechung in der Entgeltzahlung stattfindet?

    Falls Nein: Wird das außertarifliche Beschäftigungsverhältnis als Aufnahme einer neuen Beschäftigung bewertet und der Arbeitnehmer würde aufgrund der Entgelthöhe (über JAEG) sofort versicherungsfrei werden? Welche DEÜV Meldungen wären dann hier für beide Beschäftigungsverhältnisse durchzuführen?

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Hallo DKZVW25,
     
    übt – wie in Ihrem Sachverhalt - ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere (sozialversicherungsfreie und bzw. oder -pflichtige) Beschäftigungen aus, so ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Dies gilt auch in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art, welche keinen melderelevanten Tatbestand im Sinne der Sozialversicherung darstellt.
     
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Wird bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis die JAEG überschritten, unterliegt diese weiterhin der Krankenversicherungspflicht.
     
    Die von Ihnen beschriebene „Vertretertätigkeit für eine außertarifliche Stelle während des Sonderurlaubs“ wird nach unserem Verständnis sozialversicherungsrechtlich einer Entgelterhöhung gleichgestellt und löst zu diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Prognose aus.    
     
    Besteht für den Mitarbeiter trotz Überschreitens der JAEG zunächst weiterhin Versicherungspflicht, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 2027) an geltende JAEG übersteigt.
     
    Unterliegt die Beschäftigung ab dem 01.01.2027 der Krankenversicherungsfreiheit, sind die entsprechenden DEÜV-Meldungen zu übermitteln.
     
    Abschließend möchten wir anmerken, dass wir aufgrund technischer Schwierigkeiten unsere  „24-Stunden-Antwortgarantie“ nicht einhalten konnten und bitten um Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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