Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ehrenamt Auswirkung der Erhöhung des steuerfreien Anteils der Ehrenamtspauschale

    Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten von unserer Kommune eine monatliche Entschädigung für ihr Ehrenamt.

    Durch die Anhebung der Ehrenamtspauschale Mitte dieses Jahres rückwirkend zum 01.01.2026 wir somit die Minijob Grenze von € 603,00 bei einigen Ortsvorstehern unterschritten.

    Ab wann sind die Regelung für den Minijob anzuwenden? (Die Information des Ministeriums für Finanzen BW ewurde am 26.05.2026 veröffentlicht.

  • 02
    RE: Ehrenamt Auswirkung der Erhöhung des steuerfreien Anteils der Ehrenamtspauschale

    Guten Tag,


    bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.


    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.


    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts prinzipiell erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines (Zeit-)Jahres angesehen (z.B. Zeitraum 01.05.2026 bis 30.04.2027).


    Regelmäßige Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld werden hinzugerechnet.


    In Ihrem Fall wäre mit Bekanntwerden der Erhöhung der Ehrenamtspauschale am 26.05.2026 eine Neuberechnung notwendig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt laut Ihrer Schilderung bei einigen Personen ein Minijob vor, so dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abgemeldet und der Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden ist.


    Wir empfehlen Ihren Mitarbeitern dringend Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, damit der durchgehende Versicherungsschutz geklärt werden kann.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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