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  • 01
    Ehemaliger Minderheiten-GGF und Wechsel in Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zu folgendem Sachverhalt würde mich Ihre Einschätzung interessieren:


    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG (1/3 Beteiligung, keine Sperrminorität, lt. Statusfeststellungsverfahren sv-pflichtig) wird zum 1.10.26 als Geschäftsführer abberufen und fortan als Arbeitnehmer im Minijob beschäftigt. Seine Geschäftsanteile behält er, d. h. er bleibt Gesellschafter.

    Mitte 2026 soll vss. die Tantieme für 2025 ausgezahlt werden. Ist diese bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze im neuen Minijob zu berücksichtigen oder kann sie der vorausgehenden Beschäftigung als Geschäftsführer zugeordnet werden und ist damit unschädlich für den Minijob?


    Wie verhält es sich mit Gewinnausschüttungen für die kommenden Jahre? Sind diese der Beschäftigung im Minijob zuzuordnen?


    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    S. Jung

  • 02
    RE: Ehemaliger Minderheiten-GGF und Wechsel in Minijob

    Hallo S. Jung,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgeltauszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist (z. B. 01.10.2026 – 30.09.2027).


    Dabei werden einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.


    Hierbei ist zu beachten, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, zunächst danach zu bewerten ist, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.


    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.


    Sofern sich durch die Aufteilung der Einmalzahlung ab Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Monat eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 603,00 €) ergibt, ist dies unkritisch, solange der Jahreswert (2026: 7.236,00 €) eingehalten wird und der monatliche Auszahlungsbetrag „das Doppelte“ (1.206,00 €) der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.


    Die Gewinnausschüttung für das Kalenderjahr 2025, welche in 2026 ausgezahlt wird, ist nach unserer Einschätzung demnach der versicherungspflichtigen Tätigkeit zuzuordnen, da sie aus diesem Teil des Beschäftigungsverhältnisses resultiert.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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