Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgendem Sachverhalt würde mich Ihre Einschätzung interessieren:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG (1/3 Beteiligung, keine Sperrminorität, lt. Statusfeststellungsverfahren sv-pflichtig) wird zum 1.10.26 als Geschäftsführer abberufen und fortan als Arbeitnehmer im Minijob beschäftigt. Seine Geschäftsanteile behält er, d. h. er bleibt Gesellschafter.
Mitte 2026 soll vss. die Tantieme für 2025 ausgezahlt werden. Ist diese bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze im neuen Minijob zu berücksichtigen oder kann sie der vorausgehenden Beschäftigung als Geschäftsführer zugeordnet werden und ist damit unschädlich für den Minijob?
Wie verhält es sich mit Gewinnausschüttungen für die kommenden Jahre? Sind diese der Beschäftigung im Minijob zuzuordnen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
S. Jung