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  • 01
    EGA bei Personengruppe 102 in Krankengeldbezug und Bummelei

    Guten Tag,


    folgende Konstellation:


    Der Personalfall Personengruppe 102 ist vom 18.08.2025 - 13.11.2025 im Krankgeldbezug (Kein Entgelt)

    Anschließend hat er vom 14.11 - 30.11. Bummelei und tritt dann zum 30.11.2025 aus.


    Der Fall erhält in 11.2025 ein EGA i.H.v. 836,16€. Hier werden 17 SV-Tage laufend und 244 für das EGA gebildet.


    Welche KV-Beiträge fallen hier an und wie erfolgt die Berechnung? Hier muss ja m.E. die Geringverdiener-Grenze berücksichtigt werden?


    Danke und liebe Grüße


    Frederic Louven

  • 02
    RE: EGA bei Personengruppe 102 in Krankengeldbezug und Bummelei

    Hallo Herr Louven,
     
    nach Ihrer Fallschilderung sind die Einmalzahlung und das laufende Arbeitsentgelt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen.
     
    Die Geringverdienergrenze kann hierbei nicht angewandt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: EGA bei Personengruppe 102 in Krankengeldbezug und Bummelei

    Guten Tag,


    es gibt im Monat 11.2025 kein laufendes Entgelt. Meines Erachtens gelten aufgrund Krankheiten und ausschließlich EGA besondere Regelungen? Könnten Sie das bitte prüfen?


    Liebe Grüße

    Frederic Louven

  • 04
    RE: EGA bei Personengruppe 102 in Krankengeldbezug und Bummelei

    Hallo Herr Louven,
     
    da aufgrund Ihrer ergänzenden Angaben kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde, sind die Regelungen zur Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu beachten.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Es besteht nur Beitragspflicht, wenn und soweit die anteilige
    (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist.
     
    Hierbei gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr wird berücksichtigt, dass die Einmalzahlung aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert. Deswegen wird bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen die gesamte Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung berücksichtigt (hier: 01.01 – 30.11.2025).
     
    Bei der Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Zeiten, in denen ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen z. B. Krankengeldanspruch besteht, bleiben bei der Ermittlung von SV-Tagen unberücksichtigt.
     
    Zeiten, an denen nicht gearbeitet wurde (z. B. „Arbeitsbummelei“), werden hingegen als SV-Tage mit berücksichtigt.
     
    Das bedeutet, dass alle SV-Tage im Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2025 zu ermitteln und bezüglich der Verbeitragung zugrunde zulegen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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