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  • 01
    EFZ

    Guten Morgen,

    ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat einen vertraglich festgelegten Gesundheitsbonus/-prämie, wenn er nicht krank wird. Dieser monatliche Bonus/Prämie wird immer erst im nächsten Monat ausbezahlt, bzw. nicht ausbezahlt. Ist es korrekt, wenn der lfd. Gesundheitsbonus/-prämie als "nicht erstattungsfähig nach U1" geschlüsselt ist? Durch die Bonuszahlung im nächsten Monat kann es doch passieren, dass er im Krankheitsmonat den vertraglich festgelegten Gesundheitsbonus vom Vormonat erhält, der dann (teilweise) erstattet wird. Oder gibt es hierfür auch eine Vereinfachungsregel, die etwas anderes aussagt?


    Danke für Ihre Hilfe. Viele Grüße Tom

  • 02
    RE: EFZ

    Guten Tag,


    erstattungsfähig ist das arbeitsrechtlich fortzuzahlende Arbeitsentgelt, das wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist (Entgeltausfallprinzip).


    In dem vorliegenden Fall ist die Gesundheitsprämie als verstetigtes Arbeitsentgelt in dem Monat des Arbeitsausfalles nicht erstattungsfähig, da die Zahlung in diesem Monat nicht zur Entgeltfortzahlung gehört, sondern als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dem Vormonat zuzurechnen ist.


    Daher ist die „Schlüsselung als nicht erstattungsfähig nach U1“ korrekt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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