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  • 01
    eAU-Verfahren bei ausländischen Krankmeldungen/Grenzgänger

    Guten Tag!


    In unserem Unternehmen arbeiten sehr viele Grenzgänger aus Tschechien, welche uns vermehrt tschechische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen.


    Vor dem eAU Verfahren, haben wir diese anstandslos angenommen und bezahlt.


    Jetzt habe ich gelesen, dass Grenzgänger verpflichtet sind, die AUB bei der Krankenkasse vorzulegen (egal ob deutsche AUB oder ausländische).


    Würde mit Vorlage der ausländischen AUB bei Ihnen als Krankenkasse dann auch der Abruf über eAU-Meldeverfahren funktionieren?

    Gehe ich richtig der Annahme, dass ich dann auch nur für Krankmeldungen, welche ich von der Krankenkasse bestätigt bekomme, Entgeltfortzahlung leisten muss?


    Besten Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: eAU-Verfahren bei ausländischen Krankmeldungen/Grenzgänger

    Hallo Frau Stengel,
     
    da Fragestellungen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. bei Vorlage einer ausländischen Arbeitsunfähigkeit) vordergründig das Arbeitsrecht betreffen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Wird bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit im Ausland (hier: Tschechien) festgestellt, so ist er – anders als bei einer Erkrankung im Inland, bei welcher die Mitteilung über den behandelnden Arzt erfolgt – verpflichtet, neben dem Arbeitgeber auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
     
    Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Allgemeinen ein hoher Beweiswert zu. Die Bescheinigung „muss“ insbesondere erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und er damit eine den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
     
    Da in einem solchen Fall die Regelungen des eAU-Verfahrens nicht angewandt werden kann, ist durch die jeweilige Person die Weiterleitung der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse vorzunehmen. Diese wird digitalisiert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Bei Abruf erfolgt eine Rückmeldung durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber mit dem Rückmeldegrund „8“ „anderer Nachweis liegt vor“.
     
    In diesen Fallgestaltungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, weiterhin die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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