Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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  • 01
    EAU liegt nicht vor- MA in einer Pflegeeinrichtung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgenden Fall bei einem Mitarbeiter und bitten um eine kurze Einschätzung:


    Der Mitarbeiter ist seit dem 06.01.2026 arbeitsunfähig erkrankt und ist am 17.02.2026 aus der Lohnfortzahlung gefallen.

    Über Angehörige haben wir erfahren, dass der Mitarbeiter inzwischen in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde.


    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag uns zuletzt bis einschließlich 20.07.2026 vor. Ab dem 21.07.2026 nicht mehr. Leider ist bislang jede Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter gescheitert.


    In diesem Zusammenhang bitten wir um Auskunft zu folgenden Fragen:


    Benötigt der Mitarbeiter während des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung weiterhin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    Von welchem Leistungsträger erhält der Mitarbeiter in dieser Situation Entgelt – von der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse?

    Wie ist das Arbeitsverhältnis aus Arbeitgebersicht in dieser Zeit zu bewerten? Ist von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen oder besteht dieses unverändert fort?


    Für Ihre Unterstützung und eine kurze Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: EAU liegt nicht vor- MA in einer Pflegeeinrichtung

    Guten Tag,


    Ihre Fragestellung beinhaltet sowohl Fragen zur Sozialversicherung als auch arbeitsrechtliche Aspekte.


    Zur Fragestellung der eAU geben wir Ihnen gerne folgende Hinweise:


    Grundsätzlich besteht auch während des Bezuges von Krankengeld die Möglichkeit des Arbeitgebers eine eAU-Folgebescheinigung abzurufen.


    Sofern der Arbeitnehmende Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld von einem Sozialversicherungsträger bezieht, ist ein Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitszeiten grundsätzlich nicht erforderlich, weil kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber mehr besteht. Ist dennoch eine Bestätigung der Dauer der Entgeltersatzleistung und damit das weitere Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber erforderlich, können die ggf. mehrfach erforderliche Abrufe von eAU während des Entgeltersatzleistungsbezugs vermieden werden, indem das Ende der Entgeltersatzleistung im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mit dem Abgabegrund „42 = Anforderung Ende Entgeltersatzleistung“ beim Sozialversicherungsträger abgefordert wird. Seit 2026 teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber das Ende der Krankengeldzahlung sogar proaktiv über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mit. Arbeitgeber müssen deshalb grundsätzlich keine Abfragen mehr stellen. Der Abruf der eAU ist daher nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Sobald sich die Krankengeldzahlung anschließt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die AU weiter andauert, bis die Krankenkasse das Ende des Krankengeldbezugs mitteilt.


    Die Krankenkasse zahlt so lange Krankengeld, bis die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erreicht ist oder eine Erwerbsminderungsrente zugebilligt wird. In beiden Fällen erhalten Sie automatisch als Arbeitgeber eine Mitteilung über das Ende der Krankengeldzahlung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).


    Ihre Frage zum Beschäftigungsverhältnis während der Krankengeldzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen.


    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht. Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine zusätzliche Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


  • 03
    RE: EAU liegt nicht vor- MA in einer Pflegeeinrichtung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die schnell Rückmeldung und die Weiterleitung.

    Allergings fragen wir uns noch, die Frage die nicht unbedingt zum Arbeitsrecht gehört:

    Von welchem Leistungsträger erhält der Mitarbeiter in dieser Situation Entgelt – von der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: EAU liegt nicht vor- MA in einer Pflegeeinrichtung

    Guten Tag,


    auch nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums bestehen die Anzeige- und Nachweispflichten hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort, auch wenn der bereits geschilderte einfachere Weg existiert.


    Der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung ändert daran zunächst nichts. Eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit muss daher grundsätzlich weiterhin entsprechend festgestellt werden. Aufgrund der persönlichen Situation könnte aber ein fortdauernder Verstoß gegen Nachweis- und Informationspflichten nicht vorwerfbar sein und würde nicht ohne Weiteres zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.


    Das Arbeitsverhältnis ruht aufgrund der lang andauernden Erkrankung oder aufgrund des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung nicht. Es besteht grundsätzlich unverändert fort. Dass der Arbeitgeber nach Ablauf der sechs Wochen keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet, bedeutet daher nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet oder insgesamt ruhend gestellt wäre. Auch bei einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit geht die Rechtsprechung grundsätzlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus. Beispielsweise entstehen während einer durchgehenden Langzeiterkrankung weiterhin Urlaubsansprüche.


    Ab gewissen Erkrankungszeiten billigt die Rechtsprechung eine krankheitsbedingte, personenbedingte Kündigung. Dazu ist die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht empfohlen.


    Zu Ihrer Nachfrage: Der Arbeitgeber schuldet bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung Arbeitsentgelt. Nach Ihren Angaben ist dieser Zeitraum bereits am 17.02.2026 abgelaufen. Weitere Leistungen schuldet der Arbeitgeber nur bei entsprechender arbeitsvertraglicher oder ggf. tarifvertraglicher Regelung.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

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