Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    eAU

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte zwei Fragen zum Thema eAU und AU in Papier:

    1. Frage:

    Kann oder muss der Arbeitgeber eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1b) akzeptieren?


    2. Frage:

    Wenn der Mitarbeiter*in eine Arbeitsbescheinigung in Papierform den Arbeitgeber vorlegt, muss der Arbeitgeber die eAU trotzdem abfragen? Oder ist das ein Kann aber kein Muss?


    Vielen Dank im Voraus.


    HG, S.Z.


     

  • 02
    RE: eAU

    Guten Tag,
     
    Frage 1: Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Frage 2: In den „Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches“ des GKV-Spitzenverbandes ist geregelt, dass die Teilnahme am Datenaustausch eAU-Verfahren für alle Verfahrensbeteiligten seit dem 01.01.2024 verpflichtend ist (§ 109 SGB IV). Dies resultiert aus der Tatsache, dass Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Arztpraxis zur Vorlage beim Arbeitgeber bekommen und diese nur auf dem Weg des elektronischen Verfahrens Mittteilung über Arbeitsunfähigkeitszeiten erhalten sollten.
     
    Durch die Nichtnutzung des eAU-Verfahrens kann es zu Unstimmigkeiten der Entgeltfortzahlungszeiträume und deren Anrechenbarkeit kommen. Somit sollte es im eigenen Interesse des Arbeitgebers liegen, die Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des eAU-Verfahrens bei den Krankenkassen abzurufen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: eAU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu Ihren Fragen dürfen aus arbeitsrechtlicher Sicht Folgendes mitteilen:


    1. Frage


    Privatärztliche AU-Bescheinigungen kann der Arbeitgeber jederzeit akzeptieren. (Der Arbeitgeber ist nicht gesetzlich verpflichtet, sich vorliegende Arbeitsunfähigkeiten überhaupt nachweisen zu lassen. Er kann also auch vollständig auf entsprechende Belege verzichten.)


    Bei privat (nicht gesetzlich) versicherten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber entsprechende privatärztliche AU-Bescheinigungen in Papierform beachten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, bei Vorliegen entsprechender Bescheinigungen Entgeltfortzahlung zu leisten, sondern kann bei begründeten Zweifeln die Entgeltfortzahlung verweigern. (Dasselbe gilt bei digitalen AU-Bescheinigungen.)


    Im Streitfall wird dann gerichtlich Beweis über die Frage der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit erhoben, meist durch Zeugenbefragung der beteiligten Ärzte.


    2. Frage


    Bei Vorlage einer AU-Bescheinigung in Papierform ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die elektronische AU-Bescheinigung abzufragen. Auch ansonsten (vollständig ohne AU-Bescheinigung) besteht keine Arbeitgeberpflicht zum Abruf der AU-Bescheinigung. Wie oben zur ersten Frage ausgeführt, kann der Arbeitgeber auch auf den Nachweis komplett verzichten und Entgeltfortzahlung leisten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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