Beim Bikeleasing beträgt die Leasingrate z.B. 100 Euro ohne Versicherung und Inspektion. Der Arbeitnehmer wandelt 100 € in der Abrechnung um. Der Arbeitgeber übernimmt die Versicherung und Inspektion in Höhe von mtl. ca. 20 Euro. Frage: Wie sind die 20 € zu bewerten. Ist dies beitragspflichtiger Lohn oder fällt der Betrag unter der Sachbezugsgrenze z. Zt. 50 Euro oder ist die Übernahme beitragsfrei, da das e-Bike allgemein gefördert wird.
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e-Bike
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RE: e-Bike
Guten Tag,
bei der Überlassung eines dienstlichen E-Bikes zur privaten Nutzung (E-Bike Leasing) im Rahmen einer Gehaltsumwandlung unterliegt nicht die Leasingrate der Beitragspflicht, sondern nur der steuerliche geldwerte Vorteil.
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV umfasst jeden geldwerten Vorteil, der dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt. Hierzu gehören auch die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Versicherung und Inspektion.
Somit stellt der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zur Leasingrate einschließlich Versicherung und Wartung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung dar.
Eine beitragsrechtliche Begünstigung ist nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
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