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  • 01
    durchschnittliche Provision bei Berufsverbot wegen Stillens

    Guten Tag,


    wir haben einen Praxisübernahme bei der eine MA übernommen wurde, die sich im Anschluss der Geburt des Kindes im November 2024 im Beschäftigungsverbots wegen Stillens befindet und eine durchschnittliche Provision erhält.


    Im Moment herrscht hier allerdings Unstimmigkeit wie die richtige durchschnittliche Provision zu berechnen ist.

    Im Normalfall schauen wir us die letzten 3 Monate vor dem Beschäftigungsverbot an und berechnen so die anteilige monatliche Provision.

    Nun hat die MA aber in den letzten Monaten einmal eine Jährliche Provision erhalten. Wie ist dies hierzu sehen?

    Beispielhafte Zahlen:

    Nov. 0,00 €

    Dez. 0,00 €

    Jan. 5000,00 € Prov. für das vorjahr


    sind dann pro Monat eine durchschnittliche Provision von 416,67 € ( 5000,00 € /12 Monate)

    oder monatlich 1666,67 € als Durchschnittliche Provision zu zahlen?


    Der neue AG , den wir betreuen, möchte hier nichts falsch machen. Die MA soll das erhalten , was ihr zusteht, aber auch nicht mehr. Er hat zwar keine Kosten, da er eine Erstattung aus der Umlage 2 erhält, aber er hat das Gefühl das hier etwas bei seinem Vorgänger nicht richtig gelaufen ist.


    Können Sie hier weiterhelfen? Wie muss die Berechnung erfolgen?


    Vielen Dank im Voraus


    Ukoerner






     

  • 02
    RE: durchschnittliche Provision bei Berufsverbot wegen Stillens

    Guten Tag,


    bei der Berechnung des Mutterschutzlohns bzw. einer etwaigen während des Beschäftigungsverbots fortzuzahlenden durchschnittlichen Provision ist entscheidend, welchen Charakter diese Zahlung hat.


    Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG bleiben einmalig gezahlte Entgelte im Sinne des § 23a SGB IV bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt. Deshalb ist zwischen einer echten Jahresprämie und laufend verdienten, aber jährlich abgerechneten, Provisionen zu unterscheiden.


    Handelt es sich bei den EUR 5.000 um eine einmalige Sondervergütung für die Gesamtleistung des Vorjahres, die erst nach Ablauf des Jahres entsteht und ausgezahlt wird, spricht vieles dafür, dass diese Zahlung als Einmalzahlung zu behandeln ist. In diesem Fall würde sie bei der Durchschnittsberechnung überhaupt nicht berücksichtigt.


    Dann wäre weder ein monatlicher Betrag von 416,67 € noch von 1.666,67 € anzusetzen.


    Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn die Mitarbeiterin ihre Provisionsansprüche bereits während des Jahres mit konkreten Geschäften oder Umsätzen erworben hat und der Arbeitgeber diese lediglich gesammelt im Januar abrechnet und auszahlt.


    In einer solchen Konstellation liegt regelmäßig kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vor. Für die Berechnung des Mutterschutzlohns kommt es dann nicht auf den Auszahlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann die Provision wirtschaftlich verdient wurde. Maßgeblich sind die konkreten Anteile an der Provision, die auf die jeweiligen Referenzmonate entfallen.


    In diesem Fall wäre die Jahresabrechnung nicht schematisch durch zwölf Monate oder durch drei Monate zu teilen. Vielmehr wäre zu ermitteln, welcher Teil der EUR 5.000 auf die einzelnen Monate des maßgeblichen Berechnungszeitraums entfällt. Hierfür können beispielsweise Provisionslisten, Abrechnungen oder die zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse herangezogen werden.


    Aus den bisherigen Angaben lässt sich nicht sicher beurteilen, ob die Zahlung als Einmalzahlung oder als nachträglich abgerechnete laufende Provision zu qualifizieren ist. Gerade diese Frage ist jedoch entscheidend für die Berechnung.


    Daher sollte zunächst die Provisionsvereinbarung des Vorgängerarbeitgebers geprüft werden:

    - Entsteht der Provisionsanspruch bereits mit dem jeweiligen Geschäft und wird lediglich später abgerechnet?

    - Oder entsteht der Anspruch erst als Jahresbonus nach Ablauf des Geschäftsjahres?

    - Ein deutliches Indiz bietet die Kontrollfrage, ob die Zahlung von EUR 5.000 denn auf einzelne Handlungen in einzelnen Monaten heruntergebrochen werden kann.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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