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  • 01
    durchschnittliche LSt § 40 (1) ESTG und Beitragsfreiheit

    Sehr geehrte Damen und Herren, einem AG wurde die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 (1) ESTG für sonstige Bezüge bewilligt.

    Im Januar wurde der Jahresbeitrag der bKV (Sachbezug) 300,00 € mit der D-Lohnsteuer nach § 40 (1) ESTG abgerechnet und beitragsfrei in der SV. Im Juli sind 700,00 € Urlaubsgeld geplant dieses ist ebenfalls als nach § 40 (1) ESTG abzurechnen und somit auch beitragsfrei in der SV?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: durchschnittliche LSt § 40 (1) ESTG und Beitragsfreiheit

    Hallo Kluge,

    zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, mit welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

    Laufende Entgelte, die nach den Regelungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschalversteuert werden können, sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen. Dies gilt allerdings nicht für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV.

    Demzufolge unterliegen einmalig gezahlte Entgelte trotz der wie oben beschriebenen pauschalen Versteuerungsmöglichkeit grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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