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  • 01
    Dualer Student – Praktikum

    Wie haben ab dem 01.09.2026 einen dualen Studenten. Er hat den Vertrag unterschrieben und möchte im August 26 für 4 Wochen ein Praktikum bei uns machen. Er hat sein Abitur im Juni 2026 absolviert. Können wir ihn als kurzfristige Beschäftigung abrechnen oder als normaler Arbeitnehmer mit normalem Beitragssatz der Krankenkasse, weil er ja schon im Anschluss bei uns als dualer Student angestellt ist.

  • 02
    RE: Dualer Student – Praktikum

    Guten Tag,
     
    Teilnehmer an dualen Studiengängen sind grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

    Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 603 Euro im Monat beträgt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Die Tätigkeit zwischen Schulabschluss und dualem Studium wird allerdings berufsmäßig ausgeübt, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 603 EUR überschreitet, so dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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