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  • 01
    Dualer Student – Praktikum Mindestlohn

    Wie haben ab dem 01.09.2026 einen dualen Studenten. Er hat den Vertrag unterschrieben und möchte im August 26 für 4 Wochen ein Praktikum bei uns machen. Müssen wir den Mindestlohn während des Praktikums zahlen?

  • 02
    RE: Dualer Student – Praktikum Mindestlohn

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe davon aus, dass das vorgesehene Praktikum kein Pflichtpraktikum darstellt, um das Studium überhaupt antreten zu können und dass sich der Praktikant im August nicht in einer Ausbildung befindet oder für einen Studiengang immatrikuliert ist.


    Vor diesem Hintergrund käme die Mindestlohnfreiheit nur als sogenanntes Orientierungspraktikum gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Praktikumsverhältnis der Orientierung auf eine Ausbildung oder auf einen Studiengang dient. Anerkannt ist insoweit, dass der Orientierungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wenn die betreffende Person bereits das Studium oder eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Es ist bei Ihrem Praktikanten offensichtlich nicht der Fall. Ob der Orientierungszweck noch erfüllt werden kann, wenn der Praktikant bereits zur Aufnahme des Studiums entschieden ist, wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Meines Erachtens besteht auch hier der Orientierungszweck, weil der Praktikant dennoch einen Einblick in seinen künftigen Studiengang bzw. seine künftige Tätigkeit erhält. Es ist durchaus möglich, dass der Praktikant durch die Tätigkeit während des Praktikumsverhältnisses in seinem Entschluss, den Studiengang zu absolvieren, bestärkt wird oder zu der Entscheidung gelangt, den Studiengang aufzugeben.


    Wie bereits angedeutet, existiert zu dieser Frage allerdings, soweit ersichtlich, bislang keine einschlägige Entscheidung. Vor diesem Hintergrund ist nicht völlig sicher, ob Gerichte oder die zuständigen Behörden vorliegend tatsächlich von einem mindestlohnfreien Orientierungspraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG ausgehen würden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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