Liebes Expertenteam,
folgender Sachverhalt:
Der AG schließt einen Vertrag mit der IU Internationale Hochschule in dem er sich verpflichtet, die Studiengebühren zu übernehmen und direkt an die IU zu überweisen. Es besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse. Die Studiengebühren sind als Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei. Lauf unserem Tarifvertrag erhalten die dual Studierenden ein Entgelt nach einer Ausbildungsvergütung. Auf dieses Entgelt können zusätzlich übernommene Studienkosten angerechnet werden. Uns stellt sich jetzt die Frage, ob die Studiengebühr (=Aufwandsentschädigung) bereits vom Bruttoentgelt abgezogen werden kann, so dass lediglich das restliche Entgelt verbeitragt wird.