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  • 01
    dual Studierende

    Liebes Expertenteam,


    folgender Sachverhalt:

    Der AG schließt einen Vertrag mit der IU Internationale Hochschule in dem er sich verpflichtet, die Studiengebühren zu übernehmen und direkt an die IU zu überweisen. Es besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse. Die Studiengebühren sind als Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei. Lauf unserem Tarifvertrag erhalten die dual Studierenden ein Entgelt nach einer Ausbildungsvergütung. Auf dieses Entgelt können zusätzlich übernommene Studienkosten angerechnet werden. Uns stellt sich jetzt die Frage, ob die Studiengebühr (=Aufwandsentschädigung) bereits vom Bruttoentgelt abgezogen werden kann, so dass lediglich das restliche Entgelt verbeitragt wird.

     

  • 02
    RE: dual Studierende

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass die Studiengebühren steuerfrei und somit auch sozialversicherungsfrei sind, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren ist und ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. So sind auch Studiengebühren kein Arbeitslohn, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt. Da hier regelmäßig die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der steuerlichen Qualifizierung folgt,
    ist die steuerliche Feststellung in den Gehaltsunterlagen zu dokumentieren.
     
    Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zahlen müssen. Damit sind alle laufenden und einmaligen Bezüge gemeint, die aus der Beschäftigung erzielt werden, unabhängig davon, ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch besteht und in welcher Bezeichnung oder in welcher Form gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt bildet die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen bei laufend gezahltem Entgelt, sobald der Arbeitnehmer es rechtlich beanspruchen kann. Der Arbeitgeber ist zur Beitragsberechnung aus dem Entgelt verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Für dieses "Entstehungsprinzip" ist unerheblich, ob der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich in voller Höhe auszahlt.
     
    Aus dieser Sicht hat der dual Studierende einen Rechtsanspruch auf die Vergütung und dieser Anspruch ist maßgebend für die Beitragsberechnung. Rückzahlungen der vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren (Darlehensprinzip) können deshalb aus unserer Sicht den Beitragsanspruch grundsätzlich nicht mindern.
     
    Sofern aber aufgrund der tarifvertraglichen Regelung der dual Studierende nur einen Anspruch auf die geminderte Ausbildungsvergütung hat, ist nur dieser Betrag der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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