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  • 01
    DRV/ KK wünscht Stornierung einer 54er Meldung

    Dem MA wurde rückwirkend im September 2025 eine volle EU-Rente zum 01.06.2025 bewilligt. Er war bereits seit 28.10.2024 im Krankengeldbezug.

    Daraufhin wurde rückwirkend zum 01.06.2025 eine Beitragsgruppenwechsel auf 3101 vorgenommen. Und eine Abmeldung mit 34er Grund zum 30.06.2025 erstellt.

    Der MA hat dann im September 2025 nochmal verschiedene Einmalzahlungen u.a. Urlaubsabgeltung etc. erhalten, welche auch entsprechend versteuert und verbeitragt wurden, erhalten. Daraufhin wurde hier auch eine entsprechende 54er Meldung mit dem gezahlten einmaligen Arbeitsentgelt erstellt und versendet.

    Diese Meldung möchte die DRV bzw. KK jetzt storniert haben, weil der MA kein laufendes Entgelt in 2025 hatte. Was unseres Erachtens nach falsch ist?!

    Er hat die Zahlung ordnungsgemäß versteuert und verbeitragt. Wir können keinen Fehler erkennen und die Forderung der DRV nicht nachvollziehen. Haben Sie einen Anhaltspunkt wer hier falsch liegt für uns.

  • 02
    RE: DRV/ KK wünscht Stornierung einer 54er Meldung

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld werden im Rahmen der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des § 23a SGB IV verbeitragt.
     
    Dabei wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird.
    Wird die Einmalzahlung nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da nach Ihren Angaben das Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2025 abgemeldet wurde, ist die Einmalzahlung dem Juni 2025 zuzuordnen.
     
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Tage bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
     
    Da bis Juni 2025 aufgrund des Krankengeldbezuges keine beitragspflichtigen Beitragstage bestanden, ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze gleich null.
     
    Insoweit fallen keine Beiträge an. Eine Sondermeldung (Abgabegrund 54) ist nicht zu erstellen bzw. ist zu stornieren.
     
    Möglicherweise hat sich durch die Verwendung des Abgabegrundes 34 (Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV) bei der Abmeldung fälschlicherweise eine Beitragsberechnung ergeben. Dieser Abgabegrund ist zu verwenden, wenn die Mitgliedschaft ohne Entgeltzahlung für einen Monat fortbesteht. Dieser Monat stellt eine beitragspflichtige Zeit dar, der dann bei der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird und damit zu einer Beitragspflicht führt.
     
    Dies liegt jedoch in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht vor, da bis 30.06.2025 (und darüber hinaus) Krankengeld bezogen wurde.
     
    In der Konsequenz hätte die Abmeldung mit Abgabegrund 30 erstellt werden müssen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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