Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mandant hat kürzlich eine türkische Staatsangehörige neu eingestellt. Da die Türkei kein EU-Mitgliedstaat ist, sind wir als Lohnbüro unsicher, welche aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Dokumente wir vor der Anmeldung zur Sozialversicherung prüfen und zu den Lohnunterlagen nehmen müssen.
Unsere konkreten Fragen:
1. Welche Dokumente (z. B. Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Fiktionsbescheinigung) müssen wir als Arbeitgeber zwingend prüfen und kopieren?
2. Reicht eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG) als Nachweis der Arbeitsberechtigung aus, oder benötigen wir einen vollwertigen Aufenthaltstitel?
3. Ab welchem Zeitpunkt darf die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen werden – erst nach Vorlage aller Dokumente?
4. Welche Aufbewahrungspflichten gelten für diese Unterlagen im Lohnbüro?
Wir möchten sichergehen, dass wir unsere Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber vollständig erfüllen und keine Haftungsrisiken eingehen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen