Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Dokumentenpflichten bei Einstellung eines türkischen Staatsangehörigen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mandant hat kürzlich eine türkische Staatsangehörige neu eingestellt. Da die Türkei kein EU-Mitgliedstaat ist, sind wir als Lohnbüro unsicher, welche aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Dokumente wir vor der Anmeldung zur Sozialversicherung prüfen und zu den Lohnunterlagen nehmen müssen.


    Unsere konkreten Fragen:


    1. Welche Dokumente (z. B. Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Fiktionsbescheinigung) müssen wir als Arbeitgeber zwingend prüfen und kopieren?


    2. Reicht eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG) als Nachweis der Arbeitsberechtigung aus, oder benötigen wir einen vollwertigen Aufenthaltstitel?


    3. Ab welchem Zeitpunkt darf die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen werden – erst nach Vorlage aller Dokumente?


    4. Welche Aufbewahrungspflichten gelten für diese Unterlagen im Lohnbüro?


    Wir möchten sichergehen, dass wir unsere Sorgfaltspflichten als Arbeitgeber vollständig erfüllen und keine Haftungsrisiken eingehen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Dokumentenpflichten bei Einstellung eines türkischen Staatsangehörigen

    Hallo StephanieS,

    Ihre Fragen welche aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Dokumente bei der Einstellung eines aus der Türkei eingestellten Mitarbeiters zu berücksichtigen sind, betreffen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Dokumentenpflichten bei Einstellung eines türkischen Staatsangehörigen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    1.

    Sie müssen als Arbeitgeber prüfen und sicherstellen, dass der Arbeitnehmer in Deutschland mit der vereinbarten Tätigkeit beschäftigt werden darf. Die hierfür erforderlichen Unterlagen müssen Sie prüfen, kopieren und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bereithalten. Dies folgt aus § 4a Abs. 5 AufenthG.


    2.

    Die Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit aufgrund einer sogenannten Fiktionsbescheinigung muss in dieser Bescheinigung selbst vermerkt sein (§ 81 Abs. 5, Abs. 5a AufenthG). Sie müssten also die erteilte Fiktionsbescheinigung prüfen.


    3.

    Die spezifisch aufenthaltsrechtliche Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen, welche zum Nachweis der Zulässigkeit der Beschäftigung hier in Deutschland erforderlich sind, ist zeitlich beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AufenthG).


    Zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Dokumentenpflichten bei Einstellung eines türkischen Staatsangehörigen

    Hallo StephanieS.,
     
    zu beachten ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und die sich daraus entstehende Meldepflicht erst dann entsteht, sobald alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und die Arbeitsaufnahme gegen Entgelt erfolgen darf.
     
    Die Entgeltabrechnungsunterlagen sowie alle mit der Abrechnung relevanten Belege und Bescheinigungen sind nach unserem Kenntnisstand sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Kalenderjahr, das auf die zuletzt eingetragene Entgeltzahlung folgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Dokumentenpflichten bei Einstellung eines türkischen Staatsangehörigen

    Herzlichen Dank!

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